Weitere Aufsichtsprüfung nach dem Geldwäschegesetz

In den kommenden Wochen wird die Rechtsanwaltskammer Sachsen die nächste Aufsichtsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) durchführen. Da die Prüfung anlasslos erfolgt, ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt potentieller Adressat. Zur Ihrer Vorbereitung berichten wir im Folgenden vom Verlauf der vergangenen Aufsichtsprüfung und stellen danach den geplanten Ablauf der anstehenden Aufsichtsprüfung vor.

Das GwG trägt der Anwaltschaft bekanntlich Verpflichtungen auf, um präventiv Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Die Rechtsanwaltskammer wiederum ist als Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Verpflichteten anlasslos nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG hinsichtlich der Einhaltung dieser Pflichten der Geldwäscheprävention zu überprüfen. Hierüber hat sie eine Jahresstatistik zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen einen Bericht abzugeben. Das Bundesfinanzministerium und letztlich die Bundesrepublik Deutschland werden wiederum im Rahmen internationaler Vereinbarungen und Organisationen überprüft; die nächste Prüfung mit dem Schwerpunkt auf der Effektivität der Kontrollen und Sanktionen zur Sicherstellung einer wirksamen Prävention steht nächstes Jahr an (Deutschlandprüfung FATF).

Auswertung der ersten Aufsichtsprüfung 2018

In Vollzug dieser Verpflichtung hatte die RAK Sachsen im vergangenen November 50 Mitglieder mit einem zweistufigen Fragebogen angeschrieben. Darin sollten die Adressaten zunächst angeben, ob sie im Kalenderjahr 2017 an Kataloggeschäften nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitgewirkt hatten. War dies der Fall, so war das Mitglied Verpflichteter im Sinne des GwG und hatte einen detaillierten Fragebogen auszufüllen. In diesem wurden ausgewählte Verpflichtungen des GwG abgefragt, etwa inwieweit das Mitglied in der Kanzlei ausreichende interne Sicherungsmaßnahmen vorhält, eine Risikoanalyse durchgeführt und dokumentiert hat, die mandatsbezogenen Sorgfaltspflichten beachtet hat und die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllt hat.

Die RAK Sachsen hatte eine 100 %ige Rücklaufquote der Fragebögen, der Einsatz von Zwangsmitteln war daher – anders als in anderen Kammern – nicht erforderlich. 21 Mitglieder waren Verpflichtete, hatten also im Prüfjahr 2017 an mindestens einem Katalogmandat mitgewirkt. Bei fünf dieser Verpflichteten gab es nach Auswertung des Fragebogens keine Beanstandungen und die Prüfung konnte beendet werden. Die übrigen 16 Verpflichteten wurden auf ihre Versäumnisse aufmerksam gemacht und bekamen eine Frist zur Nachbesserung. Sämtliche nutzten diese auch, um sich mit den Verpflichtungen noch einmal gründlich auseinanderzusetzen und in der Kanzleiorganisation nachzubessern. Dank dieser auf Kooperation mit den Mitgliedern basierenden Methode konnte auf die andernfalls gebotene Anwendung der Bußgeldvorschriften des GwG oder den Einsatz berufsrechtlicher Maßnahmen verzichtet werden.

Neben der schriftlichen Prüfung führte die RAK Sachsen Anfang Mai 2019 zudem – und erstmals in der Geschichte der anwaltlichen Selbstverwaltung – Vor-Ort-Prüfungen bei zwei Verpflichten durch. Hierfür wurden aus dem Kreise der Verpflichten zwei aus größeren Einheiten (>30 Berufsträger) gewählt, die eine erhöhte Zahl an Kataloggeschäften tätigten, keine oder nur geringfügige Beanstandungen im schriftlichen Teil aufwiesen und bereits über ein ausgereifteres Risikomanagement verfügen. Das Primärziel dieser Pilotprüfung war dabei ein höherer Erkenntnisgewinn und Erfahrungsaustausch zur Umsetzung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes im Kanzleibetrieb. Mit dem gegenseitigen Erkenntnisgewinn möchte die RAK Sachsen durch gezielte Information und die Bereitstellung von Materialien die Anwaltschaft noch besser dabei unterstützen, die Anforderungen des Geldwäschegesetzes umzusetzen.

Voraussichtlicher Ablauf der anstehenden Aufsichtsprüfung 2019

Die Aufsichtsprüfung im Wege eines schriftlichen Fragebogens hat sich als funktionstüchtig und zweckmäßig erwiesen. Die RAK Sachsen beabsichtigt daher, wieder einen zweistufigen Fragebogen zu verwenden, der inhaltlich (geringfügig) überarbeitet und präzisiert sein wird.

Eine Vorauswahl der anzuschreibenden Mitglieder nach einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für eine Verpflichteteneigenschaft wird dieses Jahr nicht wieder erfolgen. Einerseits war die Verpflichtetenquote  bei Rechtsanwälten, welche die ausgewählten Interessengebiete betreuen oder bestimmte Fachanwaltstitel innehaben, nicht signifikant höher als bei den übrigen Rechtsanwälten. Andererseits will die RAK Sachsen gezielt methodische Möglichkeiten austesten, im Streben nach einer möglichst effektiven, kostenarmen und sogleich mitgliederfreundlichen Geldwäscheaufsicht. Die erwähnte komplizierte und zeitaufwendige Vorauswahl, die unter Gleichheitsgesichtspunkten vereinzelt auch kritisch gesehen wurde, wird daher bei dieser Prüfung wegfallen. Dafür wird sich die Anzahl der anzuschreibenden Mitglieder von 50 auf 100 verdoppeln. Damit erreicht die RAK Sachsen auch die zwischen den Rechtsanwaltskammern vereinbarte Zielvorgabe, jährlich ca. 2 % der Kammermitglieder zu überprüfen. Zudem werden die Angaben einer vertieften Überprüfung unterzogen. Dies betrifft insbesondere die Plausibilität der Angaben und ihre Übereinstimmung mit dem anwaltlichen Außenauftritt.

Eine Steigerung sollen auch die Anzahl und Prüfungstiefe der Vor-Ort-Prüfung erfahren. Auch die Auswahl hierfür soll nunmehr nach dem Zufallsprinzip erfolgen, wobei auch kleinere Einheiten oder Einzelanwälte dabei voraussichtlich nicht mehr ausgenommen sein werden.

Für das anstehende Prüfungsverfahren weisen wir zudem auf Folgendes hin:

Die RAK Sachsen wird ihre bewährte kooperationsbasierte Methode beibehalten und auf vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen setzen. Wir weisen allerdings darauf hin, dass Verstöße gegen die nunmehr seit über zwei Jahren bestehenden GwG-Verpflichtungen in Zukunft strikter – ultima ratio auch mit Bußgeld – geahndet werden müssen, wie es in anderen Kammerbezirken bereits praktiziert wird. Wir ersuchen Sie daher nachdrücklich, sich mit den (Dauer!)Pflichten des GwG und deren Auswirkungen auf den eigenen Kanzleibetrieb (laufend!) auseinanderzusetzen.

Die Geldwäscheprävention wird für die Anwaltschaft ein, wenn auch unliebsamer, jedenfalls dauerhafter Begleiter bleiben. Kein Mitglied sollte dieses Thema in der Hoffnung, nicht geprüft zu werden, auf die Seite schieben, was letztlich zu einem gravierenden Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten führen könnte. Vielmehr gilt es, die Verpflichtungen des GwG vollständig in die Kanzleiabläufe zu integrieren und zu einer arbeitssparsamen und dennoch effektiven Routine werden zu lassen. Hierfür finden Sie auf unserer Internetseite (https://www.rak-sachsen.de unter der Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäschegesetz) Muster-Dokumentationsbögen für die Mandatsannahme, die Sie bei jedem neuen Mandat durch etwaig zu beachtende GwG‑Verpflichtungen führen.

Trotz ihrer Aufsichtsfunktion versteht sich die RAK Sachsen maßgeblich als Dienstleister der Anwaltschaft und überprüft ihre Aufgabenwahrnehmung stets selbstkritisch. Wir freuen uns über Ihre konstruktive Anregungen  und beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen zum Geldwäschegesetz.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Dr. D. Haselbach
Präsident

Comments are closed.

/**/