Anlasslose Aufsichtsprüfung nach § 51 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG)
Das Prüfverfahren für das Prüfjahr 2022 hat begonnen. Hier können Sie den Fragebogen I und den Fragebogen II nochmals abrufen.
1. Informationen zum GwG
1.1 Neufassung des GwG zum 01.01.2020
Seit 01.01.2020 ist die neue Fassung des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft mit erweiterten und verschärften Verpflichtungen abzielend auf eine effektivere Geldwäscheprävention. Wir empfehlen, sich einen Überblick zu den Neuerungen für die Rechtsanwaltschaft zu verschaffen. Die Änderungen im Detail können Sie in der von der RAK München erstellten Synopse zwischen dem aktuellen GwG und der vergangenen Fassung nachvollziehen.
Mit der Gesetzesänderung wurde unter anderem – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – auch die Pflicht zur elektronischen Registrierung bei der FIU für Verpflichtete eingeführt (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Hierfür stellt die FIU das elektronische Meldeportal goAML (https://goaml.fiu.bund.de/Home) zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024 (§ 59 Abs. 6 S. 1 GwG). Insbesondere Mitgliedern, die verstärkt Kataloggeschäfte betreiben, empfehlen wir, diesen Registrierungsaufwand bereits jetzt zu erledigen. Für weitere Informationen zur elektronischen Registrierung bei der FIU verweisen wir auf das Informationsschreiben der FIU zur Registrierung. Mit der Registrierung tragen Sie zugleich zur Schaffung angemessener geschäftsbezogener interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) GwG bei.
Bereits seit dem 26.06.2017 bestehen weitgehende Pflichten für Rechtsanwälte, wenn sie u. a. im Gesellschaftsrecht, Unternehmensrecht und Immobilienrecht beraten. Der Verstoß gegen diese Pflichten kann zu gravierenden Sanktionen führen, bis hin zur namentlichen Veröffentlichung der verstoßenden Kanzlei. Es wird allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihrem eigenen Interesse geraten, sich mit den nachfolgenden Informationen vertieft auseinanderzusetzen. Die Materialien können zur Unterrichtung der Mitarbeiter genutzt werden, wodurch Sie zur Schaffung angemessener interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG beitragen.
1.2 Auslegungs- und Anwendungshinweise
Die aktualisierten ausführlichen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (Auflage 7) nach § 51 Abs. 8 GwG wurden zwischen den Rechtsanwaltskammern bundesweit abgestimmt. Sie verhalten sich zur Reichweite der Pflichten in der Anwaltschaft und geben Hinweise für die Anwendung des GwG in der Praxis. Diese 7. Auflage (Stand Oktober 2022) berücksichtigt die seit 01.08.2021 geltende Fassung des GwG.
1.3 Beiträge in der KAMMERaktuell
Ausgabe 3/2021 zu Pflichten nach dem GwG: Neue Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) in:
Pflichten nach dem GwG: Neue Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) (in KAMMERaktuell 03/2021)
Ausgabe 1/2021 zu Neufassung des Geldwäschestraftatbestandes § 261 StGB in:
Neufassung des Geldwäschestraftatbestandes § 261 StGB (RA Merbecks in KAMMERaktuell 01/2021)
Ausgabe 3/2020 zu Drohende Verschärfungen bei der Geldwäschebekämpfung und
Sanktionierungen bei Verstoß gegen die Geldwäscheprävention in:
Drohende Verschärfungen bei der Geldwäschebekämpfung und
Sanktionierungen bei Verstoß gegen die Geldwäscheprävention (RA Schillo/Ass. jur. Engel in KAMMERaktuell 03/2020)
Ausgabe 2/2020 zu Neuigkeiten und Praxishinweise zur Geldwäscheprävention in:
Neuigkeiten und Praxishinweise zur Geldwäscheprävention (RA Schillo/RA Soster in KAMMERaktuell 02/2020)
Ausgabe 1/2020 zu Neuerungen im GwG 2020; Bericht zu den Aufsichtsprüfungen 2018; Ausblick in die künftige Entwicklung in:
Die Geldwäscheprävention verschärft sich weiter (RA Schillo/RA Soster in KAMMERaktuell 01/2020)
Bericht vom 29.08.2019 zu den ersten Aufsichtsprüfungen und Informationen zu den Kommenden:
Weitere Aufsichtsprüfung nach dem Geldwäschegesetz
Ausgabe 3/2018 zur Aufsichtstätigkeit der Kammer für das erste Prüfjahr 2017:
Anlasslose Aufsichtsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (RA Schillo/RA Soster in KAMMERaktuell 03/2018)
Ausgabe 1/2018 zu den wesentlichen Anwaltspflichten:
Massive Ausweitung der Anwaltspflichten durch das Geldwäschegesetz, auch und gerade für Wirtschaftskanzleien (RA Schillo in KAMMERaktuell 01/2018)
1.4 FIU und FATF
Im Internen Bereich für Verpflichtete der FIU (Financial Intelligence Unit = Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) erhalten Sie Zugang zu spezifischen Hinweisen und Publikationen zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Insbesondere werden dort regelmäßig neue Typologiepapiere veröffentlicht, die typische Verhaltensweisen darstellen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders auffällig geworden sind. Diese sollen primär der Sensibilisierung der Verpflichteten dienen.
Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung eines risikobasierten Ansatzes für die Geldwäscheprävention erhalten Sie im FATF-Leitfaden zum risikobasierten Ansatz für Angehörige der Rechtsberufe (Juni 2019). Darin werden Leitlinien und Beispiele aus der aktuellen Praxis und Orientierungshilfen insbesondere für Selbstständige und kleine Kanzleien bereitgestellt. (englische Originalfassung: FATF-Guidance_for a Risk-Based-Approach for Legal-Professionals).
Mit der Verwendung vorgenannter Informationen und Materialien der FIU und FATF tragen Sie zugleich zur Schaffung angemessener geschäfts- und kundenbezogener interner Sicherungsmaßnahmen insbesondere nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 6 GwG bei.
2. Muster-Dokumentationsbögen
Um in Ihrem Kanzleibetrieb sowohl die mandatsbezogenen Sorgfaltspflichten als auch die dazugehörigen Aufzeichnungspflichten nach GwG stets im Auge zu behalten, empfehlen wir Ihnen die Verwendung der nachfolgenden Musterformulare, die Sie ausgedruckt oder elektronisch ausfüllen können. Mit ihrer Verwendung tragen Sie zugleich zur Schaffung angemessener geschäfts- und kundenbezogener interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) und d) GwG bei.
Durch die Verwendung des Dokumentationsbogen A können Sie und Ihre Mitarbeitenden vor jeder Mandatsannahme ermitteln, ob durch das Mandat überhaupt Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz ausgelöst werden. Nur wenn dies der Fall ist, kommen die Identifizierungsbögen (unterschieden nach natürlichen anwesenden Personen (B.1), natürlichen abwesenden Personen (B.2) und juristischen Personen (C)) und der Dokumentationsbogen D zur Risikobewertung und Dokumentation der Ergebnisse zum Einsatz, die Sie durch die notwendigen Schritte führen, die vor der Mandatsannahme laut GwG zu beachten sind.
Die Verwendung der Vordrucke ist freiwillig. Sie sollen eine möglichst allgemeinverständliche Hilfestellung geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Verpflichtete im Sinne des GwG bleiben zur eigenständigen Prüfung und Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten im Einzelfall verpflichtet.
A. Dokumentationsbogen zur Prüfung der Anwendbarkeit des Geldwäschegesetzes (Stand 05/2024)
B.1 Dokumentationsbogen zur Identifizierung von anwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz(Stand 05/2024)
B.2 Dokumentationsbogen zur Identifizierung von abwesenden natürlichen Personen nach dem Geldwäschegesetz(Stand 05/2024)
C. Dokumentationsbogen zur Identifizierung von juristischen Personen und Personengesellschaften nach dem Geldwäschegesetz(Stand 05/2024)
3. Muster einer Risikoanalyse
Verpflichtete nach dem GwG haben diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die für Geschäfte bestehen, die von ihnen betrieben werden (§ 5 Abs. 1 S. 1 GwG). Die Risikoanalyse ist von den Verpflichteten zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwG). Verpflichtete haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die jeweils aktuelle Fassung der Risikoanalyse zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG).
Unter den folgenden Links finden Sie das Muster einer Risikoanalyse für eine Kanzlei und das einer individuellen Risikoanalyse gemäß § 5 GwG. Die Unterarbeitsgruppe der bei der BRAK eingerichteten Arbeitsgruppe „Geldwäscheaufsicht“ der Rechtsanwaltskammern hat zwei Musterrisikoanalysen entworfen, da eine kanzleiweite Risikoanalyse nicht zwingend auch das individuelle Risikoprofil eines in der Kanzlei tätigen Berufsträgers abbildet. Die Muster, die bewusst ausführlich gestaltet wurden, sind als reines Beispiel zu verstehen und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gemäß § 5 GwG dienen.
1. Muster Risikoanalyse individuell
2. Muster Risikoanalyse Kanzlei
4. Anordnungen der RAK Sachsen
Anordnung der RAK Sachsen nach § 51 Abs. 2 GwG zu Verdachtsmeldungen vom 03.09.2019
Anordnung der RAK Sachsen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten vom 11.04.2018
(Verwenden Sie bitte dieses Formular zur Anzeige der Bestellung/Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten.)
5. Nationale Risikoanalyse
Im Dezember 2017 startete Deutschland seine erste Nationale Risikoanalyse im Bereich „Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“. An der Nationalen Risikoanalyse waren unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen 35 Behörden aus Bund und Ländern beteiligt.
Die Analyse dient dazu, bestehende sowie zukünftige Risiken beim Bekämpfen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland zu erkennen und diese zu mindern. Das Risikobewusstsein soll bei allen Akteuren, im öffentlichen wie im privatwirtschaftlichen Bereich, weiter geschärft und der Informationsaustausch weiter intensiviert werden.
Als größte Risikofelder im Bereich der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurden in der Nationalen Risikoanalyse bewertet: anonyme Transaktionsmöglichkeiten, der Immobiliensektor, der Bankensektor (insbesondere im Rahmen des Korrespondenzbankgeschäfts und der internationalen Geldwäsche), grenzüberschreitende Aktivitäten und das Finanztransfergeschäft wegen der hohen Bargeldintensität.
Die Ergebnisse dieser Nationalen Risikoanalyse müssen zukünftig von den Verpflichteten des Geldwäschegesetzes gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 GwG beim Erstellen ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigt werden. Sie werden ebenso im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt.
Die Risikoanalyse schätzt das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte als hoch ein (vgl. Kapitel 5.5, S. 110 f.). Insbesondere im Zusammenhang mit Treuhand- und Anderkonten wird ein besonderes Geldwäscherisiko gesehen und besondere Aufmerksamkeit gefordert (insbesondere auch im Zusammenhang mit Barzahlungen und Zahlungen aus dem Ausland/Risikoländern). Auch den deutschen Immobiliensektor bewertet die Risikoanalyse für Geldwäscheaktivitäten besonders anfällig und zu einem Bereich mit herausgehobenem Risiko. Daher sollten Rechtsanwälte, die in Immobilientransaktionen (auch nur beratend) eingebunden sind, besonders aufmerksam sein und die Risiken im Blick haben (vgl. S. 111 sowie Kapitel 5.1. S. 103 f.).
Link zur Nationalen Risikoanalyse
6. Verdachtsmeldungen
Nach § 43 Abs. 1 GwG haben Verpflichtete einen Sachverhalt unverzüglich zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
- ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte
- ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
- der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.
Nach § 43 Abs. 2 GwG besteht jedoch keine Meldepflicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Verpflichtete im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat, es sei denn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.
Der Verpflichtete hat die Verdachtsmeldung unverzüglich und unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe direkt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Zusätzlich ist eine Abschrift oder ein Computerausdruck dieser Meldung als auch der Rückmeldung(en) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der RAK Sachsen aufgrund ihrer Anordnung vom 10.09.2019 zu übersenden.
Die Verdachtsmeldung muss grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal „goAML“ (https://goaml.fiu.bund.de) abgegeben werden, das eine vorherige einmalige Registrierung erfordert. Insbesondere Mitgliedern, die verstärkt Kataloggeschäfte betreiben, empfehlen wir, diesen Registrierungsaufwand bereits jetzt zu erledigen, damit einer etwaigen späteren Meldeverpflichtung auch unverzüglich(!) nachgekommen werden kann. Mit der Registrierung tragen Sie zugleich zur Schaffung angemessener geschäftsbezogener interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) GwG bei.
7. Hinweise auf Verstöße
Hinweise nach § 53 Abs. 1 GwG zu tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen das GwG nimmt die Geschäftsstelle der RAK Sachsen auch anonymisiert entgegen. Diese sind an folgende Anschrift zu richten:
Rechtsanwaltskammer Sachsen
Glacisstraße 6
01099 Dresden
8. Bekanntmachungen nach § 57 Abs. 1 GwG
3. Maßnahme
Bußgeld in Höhe von EUR 1.500,00
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
Verletzung der Pflicht eine Risikoanalyse zu erstellen; §§ 5 Abs. 1 S. 1, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
04.03.2024
2. Maßnahme
Bußgeld in Höhe von EUR 500,00
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
Verletzung der Pflicht eine Risikoanalyse zu erstellen; §§ 5 Abs. 1 S. 1 , 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
05.04.2023
1. Maßnahme
Bußgeld in Höhe von EUR 4.200,00
Art und Charakter des festgestellten Verstoßes
Verletzung der Pflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde mitzuwirken und Auskünfte nicht erteilt; §§ 52 Abs. 6, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 73 lit. a) GwG
Verantwortlich für den Verstoß
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG)
Datum der Veröffentlichung
05.04.2023