1. Aktuelles
Änderung der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO)
Die Satzungsversammlung hat Änderungen der FAO betreffend die Fachanwaltschaften Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht und Sportrecht beschlossen. Die Änderungen werden am 01.10.2026 in Kraft treten. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Nachweis der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO
Fachanwälte sind gemäß § 15 FAO verpflichtet, ihre Fortbildungspflicht über 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr nachzuweisen. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die Nachweise bis spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres – gern auch schon vorzeitig – an die Geschäftsstelle der RAK Sachsen elektronisch, per E-Mail an fachanwaelte@rak-sachsen.de oder in Kopie auf dem Postweg zu übersenden. Bitte senden Sie keine Originale. Die einmalige Übersendung der Nachweise genügt. Bitte sehen Sie daher von Vorab-Sendungen per Fax oder anderweitigen Mehrfachsendungen ab.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterbleibt.
Wir bitten um Verständnis, dass eine Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildung von Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht erfolgt. Sollten die eingereichten Fortbildungsnachweise nicht den Anforderungen der Fachanwaltsordnung genügen, setzen wir uns selbstverständlich mit Ihnen in Verbindung.
Wir weisen darauf hin, dass gemäß der Neuregelung des § 15 Abs. 1 S. 3 FAO bei dozierender Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen die Vorbereitungszeit nunmehr in angemessenem Umfang zu berücksichtigen ist. Daher wird ab dem 01.01.2018 zusätzlich zur Nettovortragszeit die Vorbereitungszeit im gleichen Umfang wie die Nettovortragszeit als Fortbildung anerkannt. Bei einem wiederholten Vortrag im gleichen oder einem späteren Jahr können jeweils bis zu 2 Stunden Vorbereitungszeit erneut anerkannt werden.
Bitte beachten Sie zur Anerkennung von Fortbildungen gemäß § 15 FAO auch unsere Leitlinien zur Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO.
Änderungen der Fachanwaltsordnung (FAO) seit 01.12.2025 in Kraft
Die Satzungsversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 26.5.2025 umfangreiche Änderungen in der Fachanwaltsordnung (FAO).
Hintergrund der – noch nicht abgeschlossenen – Reform ist, dass die bislang festgelegten Voraussetzungen für die Erlangung des Fachanwaltstitels infolge veränderter Arbeitsrealitäten, sinkender Zahlen gerichtlicher Verfahren und weiterer Entwicklungen auf dem Rechtsmarkt zunehmend zu Zugangshürden geworden sind. Gerade für Kolleginnen und Kollegen mit familiären Pflegeaufgaben oder in der Familiengründung wurden die bisher festgelegten Zugangsvoraussetzungen zum Hindernis.
So wurden die Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen auf den Gebieten Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Sozialrecht angepasst. Die Änderungen finden Sie hier. Auch die Voraussetzungen für die übrigen Fachanwaltschaften werden derzeit überprüft.
Die wichtigste Änderung ist die Anpassung des Nachweiszeitraumes für die praktischen Fälle, der von drei Jahre auf fünf Jahre verlängert wurde. Hierzu erhielten wir gerade von Kolleginnen und Kollegen aus den ländlichen Regionen bereits ein positives Feedback.
Ob die Änderungen zu einem Anstieg der Fachanwaltsanträge führen, wird sich im Laufe des Jahres zeigen. Fakt ist, dass der rechtsuchende Bürger vermehrt nach Fachanwälten sucht und auch das bundesweit amtliche Anwaltsverzeichnis eine Suchfunktion nach Fachanwaltsbezeichnungen zulässt.
2. Hinweise zur Antragstellung
Fachanwaltsbezeichnungen können auf mittlerweile 24 Rechtsgebieten erworben werden.
Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Die aktuelle Fassung der FAO (Stand 01.12.2025) finden Sie hier. Ältere Fassungen der Fachanwaltsordnung sind auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer eingestellt.
Die Rechtsanwaltskammer Sachsen bittet alle Antragsteller das einheitliche Antragsformular zu verwenden. Bitte beachten Sie auch die Hinweise der einzelnen Fachanwaltsausschüsse zur Antragstellung.
Das Antragsformular und die Hinweise der Fachanwaltsausschüsse zur Antragstellung können Sie hier abrufen.
- Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
- Anlage Antrag Verleihung Fachanwaltsbezeichnung Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Agrarrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Erbrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Familienrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz (Stand: April 2026)
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Internat. Wirtschaftsrecht (Fallliste Excel-Tabelle)
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für IT-Recht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Medizinrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Migrationsrecht (Muster Fallliste)
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Sozialrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Sportrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Steuerrecht (Stand: 03.08.2026) (Fallliste Excel-Tabelle) (Fallliste Word-Dokument)
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Strafrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Vergaberecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Versicherungsrecht
- Hinweise zum Antrag Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Bitte beachten Sie, dass entgegen ggf. noch abweichender Angaben in den Hinweisblättern, mit in Kraft treten der neuen Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen die Antragsgebühr 385,00 € beträgt.
Hinweise zum Nachweis gerichts- oder rechtsförmlicher Verfahren
Die Fachanwaltsordnung stellt in einigen Fachanwaltsbereichen (Arbeitsrecht, Medizinrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Informationstechnologierecht und Agrarrecht) für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen gemäß § 5 FAO auf gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren ab.
Rechtsförmliche Verfahren sind Rechtsangelegenheiten, für die bestimmte gesetzlich festgelegte Verfahrens- oder Formvorschriften existieren. Erbscheinsanträge sind rechtsförmliche Verfahren i.S. d. § 5 S. 1 lit. m) FAO(Berliner Empfehlungen 2009, Nr. 13).
3. Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft
Viele Kammermitglieder stehen vor der Entscheidung, einen Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung zu stellen oder den Grundstein für den späteren Erwerb zu legen. Es sollen deshalb hier die Rechtsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung beleuchtet und einige Tipps für den „sicheren Weg“ zur Fachanwaltschaft gegeben werden.
Der hinterlegte Artikel wurde konzipiert von Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf, die uns freundlicherweise gestattet hat, ihren hervorragenden Aufsatz aus dem Rundschreiben der RAK Düsseldorf auch für unsere sächsischen Kolleginnen und Kollegen zu veröffentlichen. Bitte beachten Sie, dass sich der Artikel nicht auf die aktuelle Fassung der FAO bezieht. So kann z.B. ein Rechtsanwalt nunmehr drei anstatt zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Die wesentlichen Hinweise haben jedoch nach wie vor Gültigkeit.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen in der Geschäftsstelle Frau Jurowiec unter der Telefonnummer 0351-3185921 zur Verfügung.
4. Die Fortbildungspflicht nach der Fachanwaltsordnung
Nach § 15 FAO n.F. muss jeder, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- und Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus (§ 15 Abs. 1 FAO). Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (15 Abs. 2 FAO). Bis zu fünf Stunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Bezüglich der zu leistenden jährlichen Fortbildung und der Anerkennung angebotener Seminare gibt es leider immer wieder Unklarheiten und Unstimmigkeiten. Die folgenden Leitlinien sollen eine unkomplizierte Handhabung des § 15 FAO und eine Vereinfachung der Einschätzung der Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen jedweder Form ermöglichen.
Leitlinien zur Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO
Fortbildungsnachweise reichen Sie bitte möglichst unterjährig nach Erhalt der Teilnahmebescheinigung, spätestens aber bis zum 31.12. eines Kalenderjahres elektronisch (fachanwaelte@rak-sachsen.de), per Telefax (0351/3360899) oder in Kopie (keine Originale) auf dem Postweg in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstraße 6, 01099 Dresden ein. Wir bitten Sie von einer vorab Sendung per Telefax oder Email abzusehen.
Eine Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildung erfolgt von Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht. Sollten die eingereichten Fortbildungsnachweise nicht den Anforderungen der Fachanwaltsordnung genügen, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
5. Fachanwaltsausschüsse
Die wesentliche Arbeit im Verfahren zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen leisten außerhalb des Vorstands 24 Fachanwaltsausschüsse, in denen sich insgesamt 97 Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich engagieren.
Alle Fachanwaltsausschüsse auf einen Blick
Sollten Sie sich für eine ehrenamtliche Mitarbeit in den Fachanwaltsausschüssen interessieren, schwerpunktmäßig in dem Fachgebiet tätig sein und bereits die entsprechende Fachanwaltsbezeichnung führen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Diese würden wir im Falle einer Neu- oder Wiederbestellung berücksichtigen.
Ihre Bewerbung sollte Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang und Ihren fachlichen Kompetenzen in dem jeweiligen Rechtsgebiet enthalten. Sie können diese per Post oder E-Mail an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen senden.
Abrechnungsbogen für Aufwendungen der Mitglieder der Fachanwaltsausschüsse
