Fachanwaltschaft

1. Aktuelles

Besetzung der Fachanwaltsausschüsse der Rechtsanwaltskammer Sachsen

Bewerberaufruf

Turnusmäßig sind

im März 2025 die Fachanwaltsausschüsse Strafrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Miet-und Wohnungseigentumsrecht sowie Bau- und Architektenrecht,

im April 2025 die Fachanwaltsausschüsse Versicherungsrecht sowie Agrarrecht und

im Juli 2025 die Fachanwaltsausschüsse Verwaltungsrecht, Steuerrecht und Insolvenz- und Sanierungsrecht

neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Sollten Sie Interesse an einer ehrenamtlichen Mitarbeit in einem der Fachanwaltsausschüsse haben, schwerpunktmäßig in dem Fachgebiet tätig sein und selbst bereits die entsprechende Fachanwaltsbezeichnung führen, bitten wir um Übersendung Ihrer Bewerbung

bis zum 31.12.2024 – für die Fachanwaltsausschüsse Strafrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Bau- und Architektenrecht,

bis zum 28.02.2025 – für die Fachanwaltsausschüsse Versicherungsrecht sowie Agrarrecht und

bis zum 31.05.2025 – für die Fachanwaltsausschüsse Verwaltungsrecht, Steuerrecht und Insolvenz- und Sanierungsrecht

per beA, Post oder E-Mail an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen (info@rak-sachsen.de).

Ihre Bewerbung sollte Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang und Ihren fachlichen Kompetenzen in dem jeweiligen Rechtsgebiet enthalten.

Wir danken Ihnen für Ihr Interesse an einer ehrenamtlichen Tätigkeit!

Für Rückfragen steht Ihnen in der Geschäftsstelle Herr Rechtsanwalt Jens Berger (Tel.: 0351/3185943) zur Verfügung.

 

Nachweis der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO 

Fachanwälte sind gemäß § 15 FAO verpflichtet, ihre Fortbildungspflicht über 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr nachzuweisen. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die Nachweise  bis spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres – gern auch schon vorzeitig – an die Geschäftsstelle der RAK Sachsen elektronisch, per E-Mail an fachanwaelte@rak-sachsen.de oder in Kopie auf dem Postweg zu übersenden. Bitte senden Sie keine Originale. Die einmalige Übersendung der Nachweise genügt. Bitte sehen Sie daher von Vorab-Sendungen per Fax oder anderweitigen Mehrfachsendungen ab.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterbleibt.

Wir bitten um Verständnis, dass eine Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildung von Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht erfolgt. Sollten die eingereichten Fortbildungsnachweise nicht den Anforderungen der Fachanwaltsordnung genügen, setzen wir uns selbstverständlich mit Ihnen in Verbindung.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß der Neuregelung des § 15 Abs. 1 S. 3 FAO bei dozierender Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen die Vorbereitungszeit nunmehr in angemessenem Umfang zu berücksichtigen ist. Daher wird ab dem 01.01.2018 zusätzlich zur Nettovortragszeit die Vorbereitungszeit im gleichen Umfang wie die Nettovortragszeit als Fortbildung anerkannt. Bei einem wiederholten Vortrag im gleichen oder einem späteren Jahr können jeweils bis zu 2 Stunden Vorbereitungszeit erneut anerkannt werden.

Bitte beachten Sie zur Anerkennung von Fortbildungen gemäß § 15 FAO auch unsere Leitlinien. 

2. Hinweise zur Antragstellung

Fachanwaltsbezeichnungen können auf mittlerweile 24 Rechtsgebieten erworben werden.

Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Die aktuelle Fassung der FAO (Stand 01.01.2020) finden Sie hier. Ältere Fassungen der Fachanwaltsordnung sind auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer eingestellt.

Die Rechtsanwaltskammer Sachsen bittet alle Antragsteller das einheitliche Antragsformular zu verwenden. Bitte beachten Sie auch die Hinweise der einzelnen Fachanwaltsausschüsse zur Antragstellung.

Das Antragsformular und die Hinweise der Fachanwaltsausschüsse zur Antragstellung können Sie hier abrufen.

Bitte beachten Sie, dass entgegen ggf. noch abweichender Angaben in den Hinweisblättern, mit in Kraft treten der neuen Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen die Antragsgebühr 385,00 € beträgt.

Hinweise zum Nachweis gerichts- oder rechtsförmlicher Verfahren

Die Fachanwaltsordnung stellt in einigen Fachanwaltsbereichen (Arbeitsrecht, Medizinrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Informationstechnologierecht und Agrarrecht) für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen gemäß § 5 FAO auf gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren ab.

Rechtsförmliche Verfahren sind Rechtsangelegenheiten, für die bestimmte gesetzlich festgelegte Verfahrens- oder Formvorschriften existieren. Erbscheinsanträge sind rechtsförmliche Verfahren i.S. d. § 5 S. 1 lit. m) FAO(Berliner Empfehlungen 2009, Nr. 13).

3. Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft

Viele Kammermitglieder stehen vor der Entscheidung, einen Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung zu stellen oder den Grundstein für den späteren Erwerb zu legen. Es sollen deshalb hier die Rechtsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung beleuchtet und einige Tipps für den „sicheren Weg“ zur Fachanwaltschaft gegeben werden.

Der hinterlegte Artikel wurde konzipiert von Frau Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf, die uns freundlicherweise gestattet hat, ihren hervorragenden Aufsatz aus dem Rundschreiben der RAK Düsseldorf auch für unsere sächsischen Kolleginnen und Kollegen zu veröffentlichen. Bitte beachten Sie, dass sich der Artikel nicht auf die aktuelle Fassung der FAO bezieht. So kann z.B. ein Rechtsanwalt nunmehr drei anstatt zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Die wesentlichen Hinweise haben jedoch nach wie vor Gültigkeit.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen in der Geschäftsstelle Frau Kyc unter der Telefonnummer 0351-3185921 zur Verfügung.

4. Die Fortbildungspflicht nach der Fachanwaltsordnung

Nach § 15 FAO n.F. muss jeder, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- und Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus (§ 15 Abs. 1 FAO). Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (15 Abs. 2 FAO). Bis zu fünf Stunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

Bezüglich der zu leistenden jährlichenFortbildung und der Anerkennung angebotener Seminare gibt es leider immer wieder Unklarheiten und Unstimmigkeiten. Die folgenden Leitlinien sollen eine unkomplizierte Handhabung des § 15 FAO und eine Vereinfachung der Einschätzung der Anerkennungsfähigkeit von Fortbildungsmaßnahmen jedweder Form ermöglichen.

Leitlinien zur Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO

Fortbildungsnachweise reichen Sie bitte möglichst unterjährig nach Erhalt der Teilnahmebescheinigung, spätestens aber bis zum 31.12. eines Kalenderjahres elektronisch (fachanwaelte@rak-sachsen.de), per Telefax (0351/3360899) oder in Kopie (keine Originale) auf dem Postweg in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstraße 6, 01099 Dresden ein. Wir bitten Sie von einer vorab Sendung per Telefax oder Email abzusehen.

Eine Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildung erfolgt von Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht. Sollten die eingereichten Fortbildungsnachweise nicht den Anforderungen der Fachanwaltsordnung genügen, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.

5. Fachanwaltsausschüsse

Die wesentliche Arbeit im Verfahren zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen leisten außerhalb des Vorstands 24 Fachanwaltsausschüsse, in denen sich insgesamt 97 Kolleginnen und Kollegen ehrenamtlich engagieren.

Alle Fachanwaltsausschüsse auf einen Blick

Sollten Sie sich für eine ehrenamtliche Mitarbeit in den Fachanwaltsausschüssen interessieren, schwerpunktmäßig in dem Fachgebiet tätig sein und bereits die entsprechende Fachanwaltsbezeichnung führen, freuen wir uns auf Ihre Bewerbung. Diese würden wir im Falle einer Neu- oder Wiederbestellung berücksichtigen.

Ihre Bewerbung sollte Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang und Ihren fachlichen Kompetenzen in dem jeweiligen Rechtsgebiet enthalten. Sie können diese per Post oder E-Mail an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Sachsen senden.

Abrechnungsbogen für Aufwendungen der Mitglieder der Fachanwaltsausschüsse

/**/