E-Justice

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013 ist am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2013 I, S. 3786 ff.).

Durch das Gesetz werden neue elektronische Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz eingerichtet. Gem. § 130a ZPO-neu können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen zukünftig ab 01.01.2018 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Diese elektronischen Zugangswege wurden ebenso in das ArbGG, die FGG, das SGG, die VwGO und in die FGO eingeführt. Ausgenommen von der elektronischen Einreichung sind lediglich die Verfassungs- und die Strafgerichtsbarkeit.

Spätestens ab 01.01.2022 wird die elektronische Einreichung von Schriftsätzen und Anlagen für die Anwaltschaft verpflichtend. Die händische Einreichung wird unzulässig. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Urkunden in Urkundsverfahren. Das Gesetz sieht vor, dass jede Landesjustizverwaltung den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr separat auf den 01.01.2020 oder auf den 01.01.2021 vorverlegen kann (sog. „Opt In“). Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die freiwillige Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bzw. der anderen elektronischen Versandmöglichkeiten mindestens zwei Jahre freiwillig ermöglicht wurde. Sofern die Landesregierungen von der Möglichkeit des „Opt-Out“ Gebrauch gemacht haben, kann ein Inkrafttreten der verpflichtenden Benutzung nur zum 01.01.2021 erfolgen.

Die verpflichtende Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gem. § 130d ZPO-neu (parallel in den anderen Verfahrensordnungen) bezieht sich sowohl auf die Versendung über die sicheren Übermittlungswege (und damit auf das besondere elektronische Anwaltspostfach), als auch auf die Versendung mittels qualifizierter elektronischer Signatur gem. § 2 SigG.

Eine händische Einreichung bleibt ausnahmsweise auch nach dem 01.01.2022 für die Anwaltschaft zulässig, wenn der elektronische Versand vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Die Unmöglichkeit des Versandes ist dann unverzüglich glaubhaft zu machen.

Zudem wird durch das Gesetz ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Schutzschriftenregister ab 01.01.2016 eingeführt (§ 945a ZPO-neu). (Quelle: BRAK)

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