Neufassung des Geldwäschegesetzes seit 01.01.2020 in Kraft

Seit Beginn dieses Jahres ist die neue Fassung des Geldwäschegesetzes in Kraft mit erweiterten und verschärften Verpflichtungen abzielend auf eine effektivere Geldwäscheprävention. Drei weitere Kataloggeschäfte verpflichten Rechtsanwälte zu Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, nämlich wenn sie Mandanten „im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten“, bei „Beratungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen“ sowie bei der „geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen“. Die Erweiterungen dienen der Schließung von Gesetzeslücken bzw. sind vorwiegend klarstellender Natur.

Die Mandatsgeheimnisse schützende Ausnahme von der Verdachtsmeldepflicht für die freien rechtsberatenden Berufe nach § 43 Abs. 2 GwG gilt nur noch eingeschränkt. Insbesondere ermächtigt der neue § 43 Abs. 6 GwG das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates gewisse Immobiliengeschäfte zu bestimmen, die stets die anwaltliche Schweigepflicht durchbrechen. Eine entsprechende Rechtsverordnung ist bereits auf dem Weg.

Der Bußgeldkatalog in § 56 GwG erfasst weitere 15 Ziffern und damit insgesamt 81 Bußgeldtatbestände. In sieben neuen Tatbeständen genügt nunmehr auch die fahrlässige Begehung. Der Bußgeldrahmen wurde im Falle der vorsätzlichen Begehung auf bis zu 150.000 EUR angehoben.

Entlastet werden Syndikusrechtsanwälte in Unternehmen, die selbst Verpflichtete nach GwG sind. Neben den internen Sicherungsmaßnahmen obliegen bei diesen nach § 10 Abs. 8a GwG jetzt auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten dem Unternehmen.

Die Aufbewahrungsdauer für die nach GwG aufzuzeichnenden Dokumente kann nunmehr flexibel mit anderen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (bspw. § 50 Abs. 1 Satz 2 BRAO) synchronisiert werden. § 8 Abs. 4 GwG gibt noch einen Rahmen von mindestens fünf und maximal zehn Jahren vor.

Die Änderungen im Detail können Sie in der von der RAK München erstellten Synopse zwischen dem aktuellen GwG und der vergangenen Fassung nachvollziehen. Die Arbeitsgruppe der Rechtsanwaltskammern für Geldwäscheprävention überarbeitet momentan die Auslegungs- und Anwendungshinweise unter Berücksichtigung der Neufassung des GwG.

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