Regierungsentwurf – Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Berlin“ | Ausgabe 18/2019 v. 11.9.2019:

Die Bundesregierung hat am 9.8.2019 einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2018/843] vorgelegt.

Für die Anwaltschaft ergäben sich nach diesem Entwurf einige relevante Änderungen:

In § 2 I Nr. 10 GwG sollen – unter Erweiterung der Verpflichteteneigenschaft für Anwälte – zwei weitere Kataloggeschäfte eingeführt werden, u.a. bei Transaktionen im Unternehmensbereich sowie bei geschäftsmäßiger Steuerberatung durch Rechtsanwälte. Bei nicht verkammerten Rechtsbeiständen und Inkassodienstleistern nach § 2 I Nr. 11 GwG soll der Verpflichtetenkreis eingeschränkt werden, soweit sie ausschließlich Inkassodienstleistungen erbringen.

Bei der Verdachtsmeldepflicht der freien rechtsberatenden Berufe nach § 43 II GwG soll nun wieder die Ausnahme von der Meldepflicht auf „Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung“ beschränkt werden, womit die Rechtslage bis 2017 wieder hergestellt wird. Diese geplante Rechtsänderung dürfte für die Anwaltschaft jedoch keine materielle Rechtsänderung bewirken, denn ausgenommen werden sollen nur einfache kaufmännische Hilfstätigkeiten wie die Überwachung der Fälligkeit und der Einzahlung von Patentgebühren.

Von weitreichenderer Bedeutung ist dagegen der geplante neue § 43 VI GwG, wonach das Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen kann, die stets nach Abs. 1 zu melden sind und daher nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht des § 43 II GwG unterliegen sollen. Diese Änderung betrifft Notare bei der Beurkundung, aber natürlich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die beim Immobilienerwerb beratend tätig sind.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) soll zudem Zugriff auf die polizeilichen Informationssysteme (§ 31 GwG) sowie auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister nach § 492 StPO bekommen.

Weiterführende Links:
Regierungsentwurf
BRAK-Stellungnahme Nr. 14/2019

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