Ver­ord­nung zu den nach dem Geld­wä­sche­ge­setz mel­de­pflich­ti­gen Sach­ver­hal­ten im Im­mo­bi­li­en­be­reich

Am 01.10.2020 tritt die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich in Kraft. Sie führt zu einer Erweiterung der Meldepflichten u. a. für Rechtsanwälte.

Die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung wurde zum 01.01.2020 in § 43 Abs. 6 GwG eingefügt, wonach das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit dem BMJV Sachverhalte bei Erwerbsvorgängen nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes bestimmen können, die von den Verpflichteten des GwG nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 und 12 stets zu melden sind.

Die Verordnung sowie weitere Einzelheiten können Sie auf dieser Seite des BMF abrufen.

 

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