Handlungspflichten für Rechtsanwälte bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ab 01.07.2020

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK erarbeitete Handlungshinweise „DAC-6 – Die Handlungspflichten rücken näher. Was ist wann zu tun?“.

Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt wird. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umgesetzt.

Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Der zunächst vorgesehene Anwendungsbeginn am 01.07.2020 wurde hinausgeschoben.

Der Europäische Rat hat am 24. Juni 2020 die Richtlinie (EU) 2020/876 zur Änderung der sog. DAC-6 – Richtlinie (EU) 2018/822 über den Informationsaustausch über grenzüberschreitende Steuergestaltungen angenommen. Dadurch werden die Fristen für den Informationsaustausch aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verschoben. Die Änderungsrichtlinie ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 26. Juni 2020 bereits in Kraft getreten.Der erste Austausch über Informationen zu grenzüberschreitenden Gestaltungmodellen gemäß Annex IV der Richtlinie 2011/16/EU fände demnach am 30. April 2021 statt. Die Frist für den Informationsaustausch über Bankkonten beginnt nun nicht mehr am 30. September 2020, sondern am 31. Dezember 2020.

Die 30-Tage-Periode für die Meldung von grenzüberschreitenden Gestaltungsmodellen beginnt nun am 1. Januar 2021, statt wie ursprünglich geplant am 1. Juli 2020. Das Datum für die Meldung „historischer“ Modelle, deren Meldepflicht im Zeitraum vom 25. Juni 2018 bis zum 30. Juni 2020 entstand, ist nun der 28. Februar 2021 und nicht mehr der 31. August 2020.

Je nachdem, wie sich die Pandemie entwickelt, kann diese Frist ein weiteres Mal um bis zu drei Monate verschoben werden. Die DAC-6 – Richtlinie ist wie ursprünglich geplant seit dem 1. Juli 2020 anwendbar.

 

 

 

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