Die Bundesrechtsanwaltskammer hat umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte (Stand: Juli 2020) veröffentlicht.
Dieser Beitrag gibt ergänzende Hinweise zu der durch das Konjunkturpaket der Bundesregierung beschlossenen Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % vom 01.07.2020 bis 31.12.2020.
Das Konjunkturpaket ist derzeit noch nicht durch ein entsprechendes Gesetz beschlossen worden. Der Regierungsentwurf eines Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes enthält keine Vorgaben zur Umsetzung der Umsatzsteuerabsenkung. Das Bundesministerium der Finanzen stimmt derzeit den Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab, das nach der Abstimmung zeitnah veröffentlicht werden soll. Die Endfassung des BMF-Schreibens vom 30.06.2020 finden Sie hier.
Die Handlungshinweise stehen unter dem Vorbehalt, dass die noch ausstehende gesetzliche Regelung bzw. die erwartete Verwaltungsanweisung keine anderweitigen Vorgaben enthalten.
Dieser Beitrag wird gegebenenfalls angepasst bzw. ergänzt werden.
Einen Leitfaden des DAV-Ausschusses RVG und Gerichtskosten zum Umgang mit der Abwenskung der Umsatzsteuersätze finden Sie in der Ausgabe 7+8/2020 des Deutschen Anwaltsblattes.