Fortbildungspflicht und Corona-Pandemie

Wie viele Anfragen aus der sächsischen Anwaltschaft aktuell zeigen, befürchten Kolleginnen und Kollegen, dass sie ihrer Fortbildungsverpflichtung als Fachanwältin oder Fachanwalt im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie und dadurch bedingter Absagen von Fortbildungsveranstaltungen nicht in ausreichendem Umfang nachkommen können. Die Rechtsanwaltskammer Sachsen ist sich der bestehenden Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten bewusst.

Gemäß § 15 Fachanwaltsordnung (FAO) sind Fachanwälte verpflichtet, sich jährlich auf ihrem Fachgebiet im Umfang von 15 Zeitstunden fortzubilden. Die Fachanwaltsordnung sieht dabei für die Erfüllung der Fortbildungspflicht verschiedene Möglichkeiten vor. Neben dem klassischen Präsenzseminar kann Fortbildung auch in Form von Online-Seminaren stattfinden. Voraussetzungen für deren Anerkennung i.S. § 15 Abs. 2 FAO ist, dass eine Interaktion zwischen den Lehrenden und den Teilnehmenden möglich ist und ein Nachweis darüber erbracht wird, dass eine regelmäßige Teilnahme stattgefunden hat. Die Form der Online-Seminare kann für die gesamte Fortbildungspflicht in Höhe von 15 Zeitstunden gewählt werden. Eine weitere Fortbildungsmöglichkeit ist das Selbststudium im Umfang von maximal 5 Zeitstunden jährlich, sofern auch eine Lernerfolgskontrolle erfolgt und diese nachgewiesen wird. Publikationen auf dem einschlägigen Fachgebiet können ebenfalls anerkannt werden wie auch die (online) dozierende Tätigkeit und die Vorbereitungszeit hierfür.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde eine Vielzahl der Präsenzseminare abgesagt oder verschoben. Andererseits haben viele Fortbildungsanbieter ihr Online-Angebot ausgebaut. Auch die Rechtsanwaltskammer Sachsen bietet seit Ende August 2020 vermehrt Online-Seminare an. Unser vollständiges Seminarangebot finden Sie hier. Sobald die gesetzlichen Vorgaben es zulassen, werden wir wieder Präsenzseminare unter Beachtung der Hygienevorschriften durchführen.

Die gesetzliche Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO und die Nachweispflicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer sind nach wie vor zu beachten. Auch die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 deutschen Rechtsanwaltskammern sprachen sich für einen Beibehalt der bisherigen Regelungen des § 15 FAO aus.

Bitte nutzen Sie die noch verbleibende Zeit bis zum Jahresende, um verlegte Fortbildungstermine wahrzunehmen oder von dem umfangreichen Online-Angebot der verschiedenen Fortbildungsanbieter Gebrauch zu machen.

Sollten die aufgezeigten Möglichkeiten der Erfüllung der Fortbildungspflicht nicht genügen, kann selbstverständlich angesichts der Corona-Pandemie und der daraus resultierenden Einschränkungen, etwa aus persönlichen Gründen (Quarantäne-Maßnahme oder Erkrankung) oder weil bereits gebuchte Fortbildungsveranstaltungen abgesagt wurden, eine Fristverlängerung beantragt werden.

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