keine Pflicht zur Datenerhebung nach Corona-Schutz-Verordnung

Mehrere Anfragen aus dem Kollegenkreis in den letzten Tagen betrafen die Auslegung der aktuellen Corona-Schutz-VO und der Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte hinsichtlich der darin enthaltenenen Verpflichtung zur Datenerfassung und ggf. -übermittlung der „Betreiber von Betrieben“. Unsicherheit besteht, ob „Betreiber von Betrieben“ auch Inhaber von Rechtsanwaltskanzleien sein sollen.

So sieht § 7 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchutzVO vor, dass ab 35 bzw. 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch u.a. „Betreiber von Betrieben“ zu erheben sind. Ausgenommen von dieser Pflicht ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Die zu erfassenden Daten sind Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Postleitzahl sowie Zeitraum des Besuches. Sie sind für den Zeitraum eines Monats aufzubewahren und auf Anforderung an die zuständigen Behörden, wohl die Gesundheitsämter, zu übermitteln.

Aus Sicht der RAK Sachsen ist ausgeschlossen, dass mit der Formulierung in § 7 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchutzVO „Betriebe“ auch Rechtsanwaltskanzleien gemeint sein sollen. Nach unserer Auffassung besteht daher keine Pflicht zur Datenerhebung und -übermittlung, da anderenfalls die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt wäre.

Diese Auffassung bestätigte die Rechtsaufsicht des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Ebenfalls wird vom Chef der Sächsischen Staatskanzlei diese Ansicht geteilt.

Der Präsident der RAK Sachsen wandte sich an die Sächsische Sozialministerin und bat um umgehende Klarstellung in der Sächsischen Corona-Schutz-VO, dass die freien Berufe von der Verpflichtung zur Datenerhebung nicht umfasst sind.

Dessen ungeachtet geht die RAK Sachsen davon aus, das Anwaltskanzleien Mandantinnen und Mandanten informieren, falls die Möglichkeit einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus  bestehen sollte, so dass Infektionsketten nachvollzogen werden können.

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