Anordnung der RAK Sachsen nach § 51 Abs. 2 Geldwäschegesetz

Die RAK Sachsen hat aufgrund der Befugnis nach § 51 Abs. 2 GwG am 10.09.2019 folgende Anordnung getroffen:

Alle Mitglieder der RAK Sachsen, die eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) durchführen, haben sowohl eine Abschrift oder einen Computerausdruck dieser Meldung als auch der Rückmeldung(en) der FIU der RAK Sachsen zu übersenden.

=> Volltext der Anordnung mit Erläuterungen

Wann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG besteht und wie diese zu erfolgen hat, erfahren Sie unter der Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäschegesetz

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