Die RAK Sachsen hat aufgrund der Befugnis nach § 51 Abs. 2 GwG am 10.09.2019 folgende Anordnung getroffen:
Alle Mitglieder der RAK Sachsen, die eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) durchführen, haben sowohl eine Abschrift oder einen Computerausdruck dieser Meldung als auch der Rückmeldung(en) der FIU der RAK Sachsen zu übersenden.
=> Volltext der Anordnung mit Erläuterungen
Wann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG besteht und wie diese zu erfolgen hat, erfahren Sie unter der Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäschegesetz