Geldwäsche-Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG elektronisch über „goAML“

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz haben Verdachtsmeldung nach § 43 GwG seit 01.01.2018 grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal „goAML“ (https://goaml.fiu.bund.de) abzugeben, was eine vorherige einmalige Registrierung erfordert. Die RAK Sachsen empfiehlt ihren Mitgliedern, insbesondere denen, die verstärkt Kataloggeschäfte i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG betreiben, diesen Registrierungsaufwand bereits jetzt zu erledigen, damit einer etwaigen späteren Meldeverpflichtung ohne weiteres und unverzüglich nachgekommen werden kann. Mit der Registrierung erhält der Verpflichtete zudem Zugang zu spezifischen Hinweisen und Publikationen der FIU zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Außerdem tragen Sie mit der Registrierung zugleich zur Schaffung angemessener geschäftsbezogener interner Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) GwG bei.

Nach § 43 Abs. 1 GwG haben Verpflichtete einen Sachverhalt unverzüglich zu melden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass

  • ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  • ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  • der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat.

Nach § 43 Abs. 2 GwG besteht jedoch keine Meldepflicht, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die der Verpflichtete im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten hat, es sei denn er weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

Der Verpflichtete hat die Verdachtsmeldung unverzüglich und unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe direkt an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. Zusätzlich ist eine Abschrift oder ein Computerausdruck dieser Meldung als auch der Rückmeldung(en) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen der Rechtsanwaltskammer Sachsen aufgrund ihrer Anordnung vom 10.09.2019 nach § 51 Abs. 2 GwG zu übersenden.

Weitere Informationen zum Geldwäschegesetz finden Sie unter der Rubrik: Für Mitglieder/Geldwäschegesetz.

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