Zwangsvollstreckung über beA

Auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt gemäß § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Daher stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Dokumente, die bei Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle spielen, einzureichen sind.

Rechtsanwälte müssen seit dem 1.1.2022 Vollstreckungsaufträge zwingend als elektronisches Dokument eingereichen. Einige Amtsgerichte haben spezielle Postfächer ihrer Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingerichtet, die, falls vorhanden, hierfür genutzt werden sollten.

Wie verhält es sich nun aber mit dem Vollstreckungstitel in der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 754 ZPO)? Dieser ist weiterhin in Papierform einzureichen. Ausnahmen gelten nach § 754a ZPO sowie nach § 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderung und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.

Damit entsteht in Fällen, in denen der Vollstreckungstitel in Papier vorzulegen ist, ein zweigeteiltes Verfahren (Hybridverfahren). Dem elektronischen Antrag muss der Titel im Original postalisch nachgesandt werden.

Da sich in der Praxis eine Vielzahl von Fragen stellen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. einen Katalog erarbeitet, der Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt.

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