Update und Empfehlungen: Kündigung von Sammelanderkonten – Kommunikation mit der BaFin und weitere Vorgehensweise für betroffene Kolleginnen und Kollegen

Unter dem 01.02.2022 haben wir auf unserer Website darüber informiert, dass sich die BRAK mit Schreiben vom selben Tag an das Bundesministerium der Finanzen (BMF), das Bundesministerium der Justiz (BMJ), den Bundesverband deutscher Banken (BdB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewandt hat.

Mit dem BMJ und dem BMF konnte die BRAK bereits Gespräche führen. Seitens der BaFin hat die BRAK zwischenzeitlich eine erste schriftliche Antwort vom 07.02.2022 erhalten, die in der Sache selbst leider noch keinen konkreten Lösungsansatz erkennen lässt. Aus diesem Grunde hat sich Rechtsanwältin Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK mit Schreiben vom 09.02.2022 erneut an die BaFin gewandt. In diesem Schreiben wurde unter anderem dargelegt, dass sich der BRAK zunehmend der Eindruck aufdrängt, den anwaltlichen Anderkonten solle abstrakt und unnötigerweise ein hohes Geldwäscherisiko zugeschrieben werden, was einem Generalverdacht gegenüber der deutschen Anwaltschaft gleichkommt. Die Kreditinstitute entledigen sich schlicht ihrer eigenen Prüfungspflichten, indem sie anwaltliche Anderkonten kündigen. Die BaFin sollte aus Sicht der BRAK aktiv werden und das Missverständnis umfassend aufklären sowie Lösungen finden. Zudem hat die BRAK vorgebracht, dass sie keine Zuständigkeit der BaFin im Bereich „anwaltlicher Anderkonten“ sehe. Als Aufsichtsbehörde ist einzig die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Nr. 3 GwG zuständig. Die BRAK hat die BaFin aus diesem Grunde erneut um ein persönliches Gespräch gebeten, um aktiv an der Lösung des Problems mitzuwirken.

Betroffenen Kolleginnen und Kollegen empfehlen wir

  • ggf. ihre jeweilige Bank zu bitten, aufgrund der unklaren Rechtslage vorläufig aus der Kündigung noch keine (Rechts)Folgen abzuleiten, diese jedenfalls aber zeitlich nach hinten zu verschieben, um für beide Seiten Zeit bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit zu gewinnen. Um die Anwaltschaft hierbei zu unterstützen, stellt die BRAK betroffenen Kolleginnen und Kollegen ein Informationsschreiben zur Vorlage bei der jeweiligen Bank zur Verfügung.
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte könnten sich zur Absicherung darüber hinaus bei Annahme neuer Mandate auf einem von der Vollmacht getrennten Formular für den Fall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lassen, dass seitens der jeweiligen Bank Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten verlangt wird. Sollten derartige Anfragen bereits bestehende Mandate betreffen, könnte die Entbindung nachträglich erbeten werden. Im Falle der Versagung dürfte das Geld dann nicht über ein Anderkonto verwahrt werden.
  • Das anwaltliche Berufsrecht, § 43a Absatz 5 BRAO i.V.m § 4 BORA, verpflichtet nicht, stets ein Anderkonto zu unterhalten. Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, eingehende Fremdgelder unverzüglich an den wirtschaftliche Berechtigten weiterzuleiten. Nur für den Fall, dass diese Weiterleitung unverzüglich nicht möglich ist, sind die Gelder auf einem Anderkonto zu verwahren. Ist es Ihnen also möglich, eingehende Fremdgelder unverzüglich weiterzuleiten, benötigen Sie neben dem Geschäftskonto kein Anderkonto. Sollte es im Einzelfall zur Verwahrung kommen, ist hierfür ein Einzelanderkonto zu eröffnen, was unseres Wissens nach von einer Anzahl von Banken weiter angeboten wird.

Über den weiteren Verlauf der Angelegenheit halten wir Sie auf unserer Homepage informiert.

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