RAK Sachsen fordert Anspruch auf Notbetreuung auch für Rechtsanwälte und Kanzleimitarbeiter

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindestagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und –fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (SchulKitaCoVO) legt u.a. die Anspruchsberechtigung für eine Notbetreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und Schulen der Primarstufe in Sachsen fest. Anspruchsberechtigt sind danach Personensorgeberechtigte, die Berufen in der Gesundheitsvorsorge und Pflege, zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Justizwesen und im Bereich Bildung und Erziehung ausüben, § 2 Abs. 4 Satz 2 SchulKitaCoVO. Die konkreten Berufe werden in der Anlage der Verordnung aufgezählt.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Kanzleimitarbeiter werden in dieser Aufzählung, anders als Gerichte und Staatsanwaltschaften, nicht benannt. Die RAK Sachsen wandte sich daher an den Sächsischen Kultusminister und forderte die unverzügliche Aufnahme in den Kreis der systemrelevanten Berufe, so dass eine Notbetreuung der Kinder von Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und von Mitarbeitern in den Kanzleien sichergestellt ist.

Schreiben an den Sächsischen Kultusminister

 

 

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