Die Satzung der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2016 geändert.
Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt nunmehr vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Mandanten und ihren (ehemaligen) Rechtsanwälten bis zu einem Wert von 50.000 Euro. Dabei handelt es sich um Streitigkeiten über das Rechtsanwaltshonorar und/oder Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Schlechtleistung. Vor Inkrafttreten der neuen Satzung war die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nur für Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro zuständig.
Seit dem 1. April 2016 ist die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft per Gesetz eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.
Die neue Satzung der Schlichtungsstelle wurde in erster Linie an das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz angepasst. Dabei handelte es sich mehr um strukturelle und redaktionelle Änderungen als um inhaltliche Änderungen. Insbesondere die Gründe für die Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wurden in Anlehnung an das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 14 VSBG) erweitert und geändert. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz unterscheidet nicht zwischen Unzulässigkeit des Verfahrens und der Möglichkeit der Ablehnung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens – anders als die bisherige Satzung der Schlichtungsstelle, in der Zulässigkeitsvoraussetzungen einerseits und Ablehnungsgründe andererseits genannt waren. Die meisten in der Satzung der Schlichtungsstelle genannten bisherigen Unzulässigkeitsgründe sind im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz als Ablehnungsgründe genannt. Die Satzung wurde entsprechend angepasst, so dass in der neuen Satzung nur noch von Ablehnungsgründen die Rede ist.
Die neue Satzung finden Sie auf unserer Website unter http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/sites/default/files/satzung_ab_010716.pdf.