Information der RAK Sachsen zum aktuellen Stand und Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA)

Nachdem der ursprünglich vorgesehene beA-Start zum 1. Januar 2016 aus technischen Gründen nicht realisiert werden konnte, kündigte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den Start zum 29. September 2016 an. Dem entsprechend erhielten alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Anfang Juni ein Schreiben der BRAK, mit welchem sie über den neuen Termin informierte und aufforderte, eine beA-Zugangskarte – falls noch nicht geschehen – alsbald zu bestellen.

Parallel zur technischen Umsetzung strengten mehrere Kollegen eine rechtliche Klärung, ob die Einrichtung des beA durch die BRAK überhaupt zulässig sei, an. Hierzu entschied der Berliner Anwaltsgerichtshof ebenfalls Anfang Juni, dass es keine ausreichende gesetzliche Grundlage gäbe, dass die BRAK das beA so einrichte, dass es ohne Zutun des Empfängers empfangsbereit ist. Unter Androhung eines Zwangsgeldes wurde der BRAK untersagt, das beA  für die Antragsteller in dem Verfahren beim Berliner Anwaltsgerichtshof empfangsbereit einzurichten.

Die BRAK entsprach dieser Entscheidung und kündigte daraufhin am 9. Juni 2016 an, das beA zunächst nicht einzurichten. Da das technische Konzept des beA keine individuelle Freischaltung für den einzelnen Rechtsanwalt oder die einzelne Rechtsanwältin vorsieht, umfasste diese Ankündigung des beA insgesamt. Die Hauptsacheverfahren wurden zwischenzeitlich anhängig gemacht, aber noch nicht abgeschlossen.

Die BRAK und die gesamte deutsche Anwaltschaft stehen damit vor dem unbefriedigenden Befund, dass zum einen das beA technisch am 29. September 2016 starten kann, zum anderen die rechtliche Grundlage für die Nutzung des beA aktuell nicht zweifelsfrei gegeben ist.

Das Ziel der BRAK ist es nach wie vor, dass beA am 29. September 2016 freizuschalten. Um die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür zu schaffen, sieht ein Gesetzesentwurf des BMJV zur Änderung der BRAO in § 31a Abs. 1 wie auch ein Verordnungsentwurf gem. § 31c BRAO vor, dass die BRAK das beA „empfangsbereit“ einrichtet. Eine (passive) Nutzungspflicht, d.h. die Pflicht, das beA auf Eingänge zu kontrollieren und ggf. Postzugänge gegen sich wirken zu lassen, soll erst ab dem 1. Januar 2018 bestehen. Damit könnte jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt in der Zeit zwischen Freischaltung des beA und 1. Januar 2018 für sich entscheiden, ob sie oder er das beA nutzen wolle oder noch nicht. Die Bereitschaft zur Nutzung des beA  könnte in dieser Testphase z.B. durch einen Vermerk auf dem Briefbogen oder durch eine Erklärung  gegenüber der Gegenseite oder anderen Verfahrensbeteiligten deutlich gemacht werden.

Die Gesetzesänderung bzw. die Verordnung könnten bis zum 29. September 2016 verabschiedet werden, so dass das beA nicht nur technisch, sondern auch rechtlich zulässig wie angekündigt starten könnte. Die BRAK führt parallel intensive Gespräche mit dem Gesetz- und Verordnungsgeber sowie den Prozessbeteiligten beim Berliner Anwaltsgerichtshof, um die ambitionierte Zielvorgabe halten zu können.

Für weitere Informationen verweisen wir auf die Veröffentlichung von Göcken in NJW, Heft 31/2016, Seite 16 der Umschlagseiten sowie die Internetseite der BRAK www.brak.de und www.bea.brak.de.

Wir bitten Sie, das beA von Anfang an als einfache und sichere Art der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen sowie den Gerichten zu nutzen. Bitte bestellen Sie Ihre beA-Karte unter www.bea.bnotk.de. Die beA-Karte ist auch mit einer zusätzlichen Signierfunktion für eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erhältlich. Die qeS ist für rechtsverbindliche Übersendungen aus dem beA bis zum 31. Dezember 2017 notwendig. Falls Sie bereits eine Signaturkarte haben, kann diese auch für Versendungen über das beA genutzt werden.

Die RAK Sachsen wird weiter zu aktuellen Entwicklungen berichten. Für technische Fragen rund um das beA wenden Sie sich bitte an die BRAK http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/support/

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