Hinweise des Rechtsanwaltsversorgungswerkes

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie gehen beim Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungswerk vermehrt Anfragen zum Kurzarbeitergeld und der Anpassung der Beiträge zum Versorgungswerk sowie Stundungsanträge ein.

Hierzu gibt das Versorgungswerk folgende Hinweise:

Angestellte

Sollten Sie von Kurzarbeit betroffen sein, wird Ihr Arbeitgeber dies bei Ihrer monatlichen Entgeltabrechnung berücksichtigen und Ihnen den Zuschuss gemäß
§ 172a SGB VI auszahlen bzw. den Arbeitnehmeranteil aus dem beitragspflichtigen Einkommen einbehalten.

Die Höhe Ihres Pflichtbeitrages aufgrund eines niedrigeren Einkommens kann dann angepasst werden. Sofern Sie betroffen sind, bitten wir um möglichst zeitnahe Vorlage der Entgeltabrechnungen.

Im Falle eintretender Arbeitslosigkeit wird für Mitglieder, die für die Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, die Agentur für Arbeit auf Ihren Antrag die Beitragszahlung an das Versorgungswerk übernehmen; § 173 SGB III. Bitte wenden Sie sich entsprechend an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.

Selbstständige

Selbstständige können einen schriftlichen Antrag auf Stundung Ihrer Beiträge stellen.

Eine Stundung kommt vorerst nur für Beiträge im Zeitraum März 2020 bis Juni 2020 in Betracht, wenn die Illiqudität auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Die Stundung wird zunächst bis zum 31.12.2020 gewährt. Bitte begründen Sie kurz die Notwendigkeit einer Stundung. Ein Nachweis (BWA oder andere glaubhafte Nachweise) muss erst später, d.h. bis 30.09.2020 nachgereicht werden. Für die oben genannten Beiträge erheben wir keine Stundungszinsen bis zum 31.12.2020.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen das Versorgungswerk gerne für weitere Rücksprachen telefonisch zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie aufgrund der derzeitigen Situation die geänderten Bürozeiten Montags von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr.

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