Fristhemmung beim LG Hannover aufgrund Corona-Pandemie

Die Zivilkammern des Landgerichts Hannover betrachten richterliche Fristen, die vor dem 25. März 2020 nicht abgelaufen sind, aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie als gehemmt. Die Hemmung endet am 17. April 2020. Für die Wirkung der Hemmung gilt § 209 BGB entsprechend.

Ausgenommen von der Hemmung sind:
– Notfristen,
– Fristen in schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO,
– Fristen für nachgelassene Schriftsätze, die in der mündlichen Verhandlung gesetzt wurden,
– Fristen in Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests,
– Fristen in Verfahren betreffend die Einstellung der Zwangsvollstreckung,
– zweite Fristverlängerungen zu Gunsten des Berufungsklägers bei Berufungssachen, sofern die Einwilligung des Gegners nicht anwaltlich versichert wird.

Dieselbe Handhabung gilt bei dem Amtsgericht Neustadt am Rübenberge.

(Mitteilung des Präsidenten des LG Hannover vom 24. März 2020)

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