Wir weisen erneut darauf hin, dass Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete i.S.d. GwG sind, sich bis spätestens 01.01.2024 im elektronischen Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) registrieren müssen. Die Pflicht zur Registrierung besteht für die nach dem GwG verpflichteten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Die Registrierung einer Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft erfüllt die Pflicht für die einzelnen Berufsträgerinnen und Berufsträger nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG nicht. Dies ergibt sich aus neu veröffentlichten Hinweisen der FIU zur Registrierung.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich mit Schreiben vom 29.09.2023 an das BMF und die FIU mit der Bitte um Klarstellung der Frage gewandt, wer sich zu registrieren habe (Kanzlei oder die/der einzelne Berufsträger/-in?), da nachfragende Kammern unterschiedliche Auskünfte von der FIU erhalten hatten und dementsprechend Verunsicherung herrschte.
Auf der Homepage der FIU sind zum Thema Registrierung bei goAML zur Abgabe von Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nunmehr folgende weitergehende und klarstellende Hinweise hochgeladen worden:
„Für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes besteht – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – spätestens zum 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – FIU.
Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11, 12 Geldwäschegesetz (GwG) sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger. Gemäß § 45 Abs. 1 GwG haben sich die Verpflichteten im elektronischen Meldeportal goAML bei der FIU zu registrieren. Dies gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Hierunter fallen grundsätzlich auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind.
Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Die zusätzliche Registrierung von Kanzleien, Partnerschaften sowie weiteren Organisationsformen (u. a. GbR, GmbH) erfüllt hier nicht die Norm. Die bisher bereits in goAML Web registrierten Institutionen und die darunter erfassten Berufsträger bleiben zunächst aber im Bestand.
Bei Berufsträgern, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) ist zu beachten, dass die Registrierung nur mit einer Qualifikation erfolgen kann. Die vorherrschende Berufsausübung steht dabei im Vordergrund.“
Die entsprechende Seite auf der Homepage der FIU finden Sie hier.