FAQ Kanzleibetrieb und Ausgangsbeschränkungen

Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verunsichert, was genau die verhängten Ausgangsbeschränkungen für die Anwaltschaft bedeuten. Die BRAK hat dazu die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

Die Allgemeinverfügung über die Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen sieht in Pkt. 2.9 eine Ausnahme zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Rechtsanwälten oder Gerichten vor. Damit können Termine mit Mandanten in der Kanzlei weiterhin durchgeführt werden und auch Mandanten vor Gericht erscheinen, falls nicht auf eine persönliche Anwesenheit verzichtet werden kann. Nach den Handlungsempfehlungen des Justizministeriums und des OLG sollen in den Gerichtsgebäuden Besucherlisten geführt und die Ladung zu Gerichtsterminen vorgezeigt werden. Soweit Verhandlungen stattfinden, ist der Zugang für Anwalt wie für Mandant bei den Gerichten gewährleistet.

Ein Passierschein für selbständig tätige Rechtsanwälte ist daher nicht erforderlich. Sie können jederzeit auf Ihren Anwaltsausweis verweisen. Für angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kanzlei finden Sie hier einen Formulierungsvorschlag für einer Arbeitgeberbescheinigung. Die BRAK hat ebenfalls eine Musterformulierung zur Verfügung gestellt.

Eine Übersicht der Allgemeinverfügungen der einzelnen Bundesländer, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie erlassen wurden, finden Sie hier.

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