Anspruch auf Notbetreuung auch für Kinder von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Mit der 2. Änderungsverordnung der Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 07.01.2022 sind nunmehr auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die systemrelavten Berufsgruppen, die Anspruch auf Notbetreuung ihrer Kinder haben, aufgenommen worden. Damit kam das Sächsische Kultusministerium einer Forderung der RAK Sachsen nach.

Kanzleimitarbeiter, die zur Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderlich sind, werden auch in der Änderungsverordnung nicht ausdrücklich benannt. Hier bliebt es bei der Auslegung der RAK Sachsen, dass selbstverständlich auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfasst sind, ohne die der Kanzleibetrieb und damit die Berufsausübung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt nicht möglich ist.

Sollte es hierbei Probleme im Verhältnis zu der Betreuungseinrichtung geben, unterstützen wir Sie gern.

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