Anhebung der Empfehlung für die Ausbildungsvergütung

Ein Blick auf die Entwicklung der Ausbildungsverhältnisse in den Jahren 1998 bis 2022 (jeweils zum 30.09.) zeigt, dass die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsangestellten vor allem in den letzten 10 Jahren bundesweit kontinuierlich sinkt (siehe die Grafik und den Jahresvergleich der BRAK hier).

Diese dramatische Entwicklung ist – abgesehen von vereinzelten Anstiegen, wie in 2021, die ggf. auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind – auch im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Sachsen zu beobachten: Betrug die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse zum 30.09.2012 immerhin 130, waren es zum 30.09.2022 nur noch 86 und damit ca. 33,8 % bzw. 1/3 weniger. Die Auswirkungen dieser Entwicklung sind inzwischen in Gestalt eines massiven Fachkräftemangels in unseren Kanzleien deutlich zu spüren.

Um im Interesse unserer Mitglieder den Fachkräftenachwuchs zu fördern sowie die Wettbewerbsfähigkeit mit vergleichbaren Berufsbildern zu sichern, sind attraktive Signale für den Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsangestellten notwendig. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Sachsen hat deshalb in seiner Sitzung am 15.03.2023 mit großer Mehrheit beschlossen, die Empfehlung für die Ausbildungsvergütung anzuheben.

Für das laufende Schuljahr 2022/23 beträgt die empfohlene Ausbildungsvergütung:
im 1. Ausbildungsjahr 850,00 Euro (brutto),
im 2. Ausbildungsjahr 950,00 Euro (brutto) und
im 3. Ausbildungsjahr 1.050,00 Euro (brutto).

Ab dem Schuljahr 2023/24 beträgt die empfohlene Ausbildungsvergütung:
im 1. Ausbildungsjahr 1.150,00 Euro (brutto),
im 2. Ausbildungsjahr 1.250,00 Euro (brutto) und
im 3. Ausbildungsjahr 1.350,00 Euro (brutto).

Wir empfehlen daher, dass alle gegenwärtig im Schuljahr 2022/2023 bestehenden und für das kommende Schuljahr 2023/2024 bereits abgeschlossenen Ausbildungsverträge auf diese Beträge hin geprüft und ggf. angepasst werden.

Bitte beachten Sie: Ausbildungsvergütungen für Auszubildende, die ihre Ausbildung im Schuljahr 2023/2024 oder später beginnen und die die Kammerempfehlungen um mehr als 20 % unterschreiten, gelten als nicht angemessen i.S.d. § 17 Abs. 1 BBiG.

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