Der die Vertretung regelnde § 53 BRAO ist mit Wirkung zum 01.08.2021 ebenso neu gefasst wie § 54 BRAO. Eine Anzeigepflicht der Vertreterbestellung gegenüber der Rechtsanwaltskammer aus § 53 Abs. 6 BRAO a.F. existiert ab dem 01.08.2021 ausdrücklich nicht mehr.
Der Rechtsanwalt muss nach § 53 BRAO n.F. für seine Vertretung sorgen, wenn er entweder länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder aber sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Diesen soll der Rechtsanwalt selbst bestellen.
Sie als Vertretener haben gemäß § 54 Abs. 2 BRAO n.F. dem von Ihnen selbst bestellten Vertreter einen Zugang zu Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einzuräumen. Der Vertreter muss zumindest befugt werden, Posteingänge zur Kenntnis nehmen zu können und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
Mithin werden wir auf eingehende Vertreterbestellungen hin nichts veranlassen und empfehlen Ihnen, im nötigen Umfang eigene Vorsorge zu treffen.
Der Anwender-Support hat weitere Informationen zu den Änderungen im Recht der Vertreterbestellung mit Hinweisen zur Rechtevergabe soeben online gestellt.