Verstärkte Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz

Am 13. Februar hat die Europäische Kommission eine neue Liste von 23 Drittländern verabschiedet, deren System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist. Damit werden elf weitere Länder als Risikoländer eingestuft, darunter auch Panama und Saudi-Arabien.

Für Rechtsanwälte bedeutet dies, dass sie zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten auch verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 4 GwG zu erfüllen haben, wenn Sie an einem Kataloggeschäft nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG für einen Mandanten mitwirken, der in einem der gelisteten Länder niedergelassen ist.

Die Liste wird voraussichtlich noch im April in Kraft treten. Wir empfehlen daher unseren Mitgliedern sich bereits jetzt mit den möglichen Konsequenzen für den eigenen Kanzleibetrieb vertraut zu machen. Wir verweisen hierzu grundlegend auf unsere veröffentlichten Materialen zum Geldwäschegesetz.

Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission und die Liste der Risikoländer ist hier abrufbar.

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