Verpflichtende Bestellung eines/r anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam

Seit dem 27.02.2024 sieht § 62d AufenthG die Pflichtbeiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes für Abschiebehaftsachen vor. Die Pflichtbestellung in Abschiebungshaftverfahren und Verfahren des Ausreisegewahrsams soll dazu dienen, dass der oder die Betroffene seine/ihre Rechte in dem ihm/ihr in der Regel unbekannten Verfahren geltend machen kann. Aufgrund der Komplexität der Materie und der Bedeutung des Eingriffs muss es sich dabei um eine/n fachkundige/n Rechtsanwält:in handeln.

Wir bitten Sie uns mitzuteilen, ob Sie für eine solche Pflichtbeiordnung zur Verfügung stehen. Eine Liste aller Kolleg:innen die ihre Bereitschaft erklärt haben, würden wir sodann auf unserer Website veröffentlichen und Gerichten zur Verfügung stellen.

Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der Örtlichkeit der Abschiebehafteinrichtung in Dresden im Regelfall das Amts- bzw. Landgericht Dresden zuständig ist.

Über eine Rückmeldung an info@rak-sachsen.de bis zum 22.03.2024 wären wir dankbar.

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