Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6)

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC6“) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020.

Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtigsein.

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK erarbeitete aktualisiertenHandlungshinweise DAC6 Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun?(Stand: April 2021). Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss. Die Überarbeitung war notwendig, weil das BMF am 29.03.2021 das lang angekündigte Anwendungsschreiben veröffentlichte.

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