Hinweispflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung – Änderung der Internetadresse der OS-Plattform

Seit 2016 besteht gemäß der EU-Verordnung Nr. 524/2013 für Unternehmer, die Online-Kauf- oder Dienstverträge eingehen, die Pflicht, auf ihren Webseiten Verbraucher über die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) zu informieren und an leicht zugänglicher Stelle einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Dieser Link muss nach der Rechtsprechung anklickbar sein.

Diese Pflicht trifft auch Rechtsanwälte, wenn sie Online-Mandatsverträge mit Verbrauchern anbahnen oder abschließen (sie auch KAMMERaktuell 1/2017, Seite 11)

Die Nichtbeachtung der Hinweispflicht führt immer wieder zu Abmahnungen, die bei Nichtabgabe der geforderten Unterlassungserklärung zu Gerichtsverfahren führen. Aktuell bestätigte das  LG Dresden mit Urteil vom 26.01.2018, Az.: 42 HK O 160/17, einen Unterlassungsanspruch wegen fehlendem Link zur OS-Plattform.  Diese Informationspflicht ist also ernst zu nehmen.

Die OS-Plattform ist seit Anfang Februar 2018 über das sichere Hypertext-Übertragungsprotokoll HTTPS erreichbar. Der genaue aktuelle Link zur OS-Plattform lautet https://www.ec.europa.eu/consumers/odr .

Bitte prüfen Sie, ob Sie die Hinweispflicht trifft und ob ggf. die Verlinkung auf Ihrer Homepage aktuell ist. Es ist damit zu rechnen, dass Abmahnhaie die Änderung der URL und damit das fehlende „s“ in der Verlinkung als Anlass für Abmahnungen ausnutzen. Besonders problematisch könnte es für Diejenigen werden, die wegen dem fehlenden Link in der Vergangenheit bereits abgemahnt wurden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben.

 

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