Erklärung zur Vorlage beim Bedarf einer Notbetreuung in Kita und Schule

Mit der Schließung der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen seit heute kann nur noch eine Notbetreuung ermöglicht werden, wenn die Eltern in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind. Welche Bereiche das sind, ergibt sich aus einer Anlage zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Diese Anlage benennt Justizeinrichtungen, wie Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Anwaltschaft und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die RAK Sachsen wird sich daher an die Sozialministerin wenden und die unverzügliche Aufnahme der Anwaltschaft in diese Aufzählung der kritischen Infrastruktur fordern.

Um Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die eine Notbetreuung brauchen, schnell helfen zu können finden Sie hier eine Erklärung der RAK Sachsen zur Personenberechtigung von Rechtsanwälten und Mitarbeitern in Rechtsanwaltskanzleien als Bereich der kritischen Infrastruktur zur Vorlage in der Betreuungseinrichtung. Falls Sie eine individualisierte Erklärung benötigen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle (Kontakt).

 

 

 

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