beA-Kartentausch: wichtige Frist 08. September 2022 zur Sicherung des beA-Zugangs

Die Bundesnotarkammer versendet aktuell neue beA-Karten an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Betroffen ist die 1. Kartengeneration, die im Jahr 2015 erstellt wurde. Aus technischen Gründen haben die beA-Karten nur eine befristete Gültigkeit, auch um sich regelmäßig ändernden Sicherheitsvorgaben Rechnung zu tragen.

Eine Übersicht der wichtigsten Schritte zum Kartentausch hat die Bundesnotarkammer zusammengestellt: Schreiben der Bundesnotarkammer vom 31.08.2022

Aktuelle Hinweise im beA-Sondernewsletter der BRAK vom 06.09.2022

Eine ausführliche Beschreibung der Anmeldung der neuen Karte an Ihrem beA-Postfach finden Sie unter

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch und hier.

https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/bea-karten-und-software-token/vorgehen-zur-aktivierung-einer-neuen-karte-sicherheitstoken

Auch der beA-Support der BRAK hat Informationen zusammengestellt: https://portal.beasupport.de/

Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung der neuen Karte zwingend bis zum 08.09.2022 vorzunehmen ist, da anderenfalls danach kein Zugang zum beA-Postfach mit der alten Karte möglich ist. Sollten Sie die neue Karte nicht bis zum 08.09.2022 am Postfach anmelden, haben Sie ab 09.09.2022 zunächst keinen Zugang mehr zu Ihrem Postfach mittels der alten beA-Karte. Für einen erneuten Zugang ist es dann erforderlich, dass Sie mit Hilfe des beA-Supports das Postfach zurücksetzen lassen und eine neue Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte vornehmen. Auch aufgrund der aktuellen Überlastung des Supports wird dieses Verfahren einige Zeit beanspruchen, so dass das beA-Postfach temporär nicht geöffnet werden kann. 

Eine Verlängerung der Frist 08.09.2022 ist aus technischen Gründen nicht möglich!

Sollten Sie Mitarbeiterkarten für Ihr Postfach berechtigt haben, bleibt der Zugang per Mitarbeiterkarte über den 08.09.2022 hinaus erhalten. Auch besteht die Möglichkeit, vor dem 08.09.2022 sich ein Softwarezertifikat für den Zugang zum beA-Postfach erstellen zu lassen. Dann ist der eigene Zugang zum Postfach mittels Softwarezertifikat über den 08.09.2022 hinaus möglich.

Wir haben das Sächsische Justizministerium über den aktuellen Kartentausch und den damit verbundenen Aufwand für die Kanzleien informiert sowie darum gebeten, diesen Umstand bei evtl. verzögerten Reaktionen auf beA-Zusendungen durch die Justiz zu berücksichtigen.

Neben dem Tausch der beA-Karte ist für diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auch eine qualifizierte elektronische Signatur auf ihrer alten beA-Karte gespeichert haben, eine Umstellung auf die Fernsignatur der BNotK erforderlich. Eine Beschreibung des dafür notwendigen Verfahrens finden Sie unter

https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle/bea/fernsignatur.html

Eine erneutes Identifizierungsverfahren beim Notar oder bei der RAK Sachsen ist dann erforderlich, wenn sich seit der Erstellung der alten Karte Änderungen Ihrer persönlichen Daten (Name, Vorname, Titel) ergeben haben oder Ihnen zwischenzeitlich ein neuer Personalausweis ausgestellt wurde. In diesem Fall erhalten Sie über den Link der Bundesnotarkammer neben dem Antrag auf Erstellung einer Fernsignatur auch ein Identifizierungsformular zugesandt. Nur wenn letzteres vorhanden ist, ist ein Identifizierungsverfahren bei einem Notar oder bei der RAK Sachsen durchzuführen. Für die Umstellung auf die Fernsignatur haben Sie regelmäßig noch bis 31.12.2022 Zeit, weil die aktuell bestehende qualifizierte elektronische Signatur erst dann ausläuft. Zur Sicherheit sollten Sie das Datum des Auslaufens Ihrer Signatur überprüfen. Sie können Ihre alte beA-Karte nach dem 08.09.2022 als Signaturkarte weiternutzen und qualifiziert elektronisch außerhalb der beA-Anwendung signieren.

 

 

 

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