Antrag auf Zulassung einer BAG ist online

Der Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft (BAG) ist ab sofort auf der Homepage der RAK Sachsen abrufbar.

Zum Hintergrund:
Am 01.08.2022 treten weitreichende Änderungen für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Kraft, die ihren Beruf gemeinsam mit anderen Personen ausüben.

Eine Ausnahme kann nur für die gelten, die ihren Beruf alleine in einer Einzelkanzlei ausüben – aber Vorsicht: Es gibt zum Beispiel auch neue Regelungen für Bürogemeinschaften, § 59q BRAO-neu!

Zum 01.08.2022 führt das Gesetz den Begriff der „Berufsausübungsgesellschaften“ ein und unterwirft diese Berufsausübungsgesellschaften einer engmaschigen Regulierung. „Berufsausübungsgesellschaft“ ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59b Abs. 1 S. 1 BRAO-neu. Das gilt unabhängig von der Rechtsform: Es gilt also für die 2-Personen-Sozietät in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts genauso wie für die internationale Sozietät mit 2000 Berufsträgern.

Grundsätzlich sind alle Berufsausübungsgesellschaften zulassungsbedürftig: Sie müssen also einen Antrag auf Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer stellen; eine Ausnahme gilt nur für „Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufsangehören“, § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO n. F..

Alle Berufsausübungsgesellschaften, die am 01.08.2022 bestanden und zulassungsbedürftig sind, müssen den Zulassungsantrag bis zum 01.11.2022 stellen, § 209a Abs. 1 S. 1 BRAO n. F..

Ausnahme: Keiner (erneuten) Zulassung bedürfen nach § 209a Abs. 1 BRAO-neu die bereits nach § 59c BRAO geltender Fassung zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften, die bereits Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind.

Alle Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung sind ab 01.08.2022 verpflichtet, einen Zulassungsantrag zu stellen. Wir werden im Laufe des August 2022 alle uns bekannten PartGmbB anschreiben und auf das Zulassungserfordernis hinweisen.

Die bereits zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften mbH wurden bereits angeschrieben und um Aktualisierung ihrer Daten gebeten.

Alle Berufsausübungsgesellschaften benötigen – zusätzlich zu der Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder – eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59n BRAO n. F.: Das gilt unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zulassungsbedürftig ist

Comments are closed.

/**/