Die Europäische Kommission hat am 7. Mai 2020 in einer Mitteilung einen Aktionsplan zur Geldwäschebekämpfung, begleitet von einer Konsultation, sowie einen Vorschlag für einen delegierten Rechtsakt über Hochrisiko-Drittstaaten, die Defizite in ihrer Geldwäschebekämpfung aufweisen und ein Dokument zur hierfür gewählten Methodologie veröffentlicht. Der Aktionsplan enthält Maßnahmen auf sechs Stufen. Erstens soll zunächst die Umsetzung und Anwendung der bestehenden Regelungen verbessert werden. Zweitens soll es ein einheitliches EU-Regelwerk sowie drittens eine Aufsichtsbehörde auf EU-Ebene und viertens einen Koordinationsmechanismus für die Financial Intelligence Units (FIUs) geben. Fünftens soll die strafrechtliche Verfolgung verbessert und sechstes die globale Rolle der EU in der Geldwäschebekämpfung gestärkt werden. Aufgezeichnet werden jeweils unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten, die in der begleitenden Konsultation durch Interessenträger bis zum 29. Juli 2020 bewertet werden sollen. Dem Aktionsplan ist ferner ein Zeitplan beigefügt. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird diese Vorhaben aufmerksam verfolgen, da einige der aufgezeigten Optionen potentiell schwerwiegende Auswirkungen für die Selbstverwaltung und ferner die anwaltliche Vertraulichkeit darstellen.
Weiterführende Links:
- Aktionsplan der Kommission (Mai 2020) (EN)
- Konsultation der Kommission (Mai 2020)
- Vorschlag für eine Liste von Hochrisiko-Drittstaaten (Mai 2020) (EN)
- Methodologie über die Aufstellung der Liste (Mai 2020) (EN)
Diese Meldung wurde übernommen aus dem Newsletter der BRAK „Nachrichten aus Brüssel“ | Ausgabe 08/2020 v. 15.05.2020