Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehrs ab 01.01.2022

Lange ist es nicht mehr hin. Am 1.1.2022 gilt in den meisten Verfahrensordnungen bundesweit die sogenannte aktive Nutzungspflicht. Das bedeutet für die Anwaltschaft, dass Schriftsätze nur noch als elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden dürfen, da sie ansonsten unheilbar unwirksam sind. Nur in Ausnahmefällen bleibt die herkömmliche Übermittlung wie bspw. per Telefax zulässig, wenn ein technischer Ausfall unverzüglich glaubhaft gemacht wird. Die Kolleginnen und Kollegen sind daher dringend aufgerufen, sich so schnell wie möglich mit den neuen Bestimmungen vertraut zu machen und ihre Kanzlei auf die elektronische Kommunikation auszurichten. Ansonsten drohen unvermeidlich Haftungsfälle…

Lesen Sie den gesamten Beitrag von RA Dr. Alexander Siegmund aus München, Mitglied des BRAK-Anwenderbeirat besonderes elektronisches Anwaltspostfach, in der Ausgabe 2/2021 der Mitgliederzeitschrift KAMMERaktuell.

Einen guten und praxisbezogenen Überblick finden Sie in der Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ von Ilona Cosack, erschienen im ffi Verlag.

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