ELAN-REF – Ergänzendes Anwaltsmodul ab 15.09.2017 verfügbar
Der DAI (Deutsches Anwaltsinstitut e.V.) entwickelte gemeinsam mit der Bundesrechtsanwaltskammer ein Anwaltsmodul zur Ergänzung des elektronischen Lernprogramms ELAN-Ref. Am 15.09.2017 starten drei Kapitel des Anwaltsmoduls zu den Themen Anwaltliches Berufsrecht, Mandatsvertrag und Haftung und Vergütung des Rechtsanwalts.
Der Online-Kurs vermittelt Basiswissen und kann für die Prüfungsvorbereitung genutzt werden. Er ist nach vorheriger Registrierung kostenfrei abrufbar über die Adresse https://anwaltsmodule.anwaltsinstitut.de/
Hier finden Sie eine Inhaltsübersicht und die Inhaltsverzeichnisse der Kapitel.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zusatzvergütungen – Zahlung von Zusatzvergütungen an Rechtsreferendare ist in Sachsen wieder möglich!
22.04.2016: Das OLG Dresden hat aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen (Urteil vom 31.03.2015,. Az.: B 12 R 1/13 R) die Zuweisungspraxis nunmehr wie folgt geregelt:
Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteile und Sachzuwendungen (Zusatzvergütungen), die Referendare/Referendarinnen aus oder in Zusammenhang mit ihrer Ausbildung erzielen, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt auch dann, wenn diese Zahlungen im Rahmen der Ausbildung von Dritten gewährt werden oder wenn sie zwar formal auf einer Nebentätigkeit beruhen, inhaltlich aber ein Bezug zur Ausbildung besteht.
Das heißt:
Für Nebentätigkeiten, die während der regulären Stationsausbildung bei einem Ausbilder ausgeübt werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich sämtliche Zahlungen, die der Ausbilder während des Zuweisungszeitraumes leistet, auf das Ausbildungsverhältnis beziehen und folglich steuer- und sozialabgabepflichtig sind.
Etwa anderes gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit in einer anderen als der ausbildenden Kanzlei erfolgt oder wenn die Vergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die keinen Bezug zum Ausbildungsverhältnis hat (z.B. Telefondienst in der Ausbildungskanzlei während der Abendstunden).
Künftig werden Referendare nur dann einem privaten Ausbilder zugewiesen, wenn sichergestellt ist, dass der Ausbilder die Zusatzvergütungen dem OLG Dresden mitteilt und sich verpflichtet, die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu tragen. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf das Hinweisblatt verwiesen.
Hinweisblatt zusätzliches Stationsentgelt (deutsch)
Hinweisblatt zusätzliches Stationsentgelt (englisch)
Formblatt zusätzliches Stationsentgelt (deutsch)
Formblatt zusätzliches Stationsentgelt (englisch)
Erklärung Rechtsanwaltsstation
Erklärung Rechtsanwaltsstation Ausbilder
Erklärung Wahlstation Ausbilder (deutsch)
Erklärung Wahlstation Ausbilder (englisch)
29.09.2015: Zusatzvergütungen, die von privaten Ausbildern, z.B. von Rechtsanwälten, im Rahmen der Stationsausbildung an Rechtsreferendare gezahlt werden, unterliegen nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2015,. Az.: B 12 R 1/13 R, der Sozialversicherung. Der Freistaat Sachsen, als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (§ 28e SGB IV) hat damit die entsprechenden Zusatzvergütungen in die Berechnung des abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags einzubeziehen, obwohl er auf die Gewährung der Zusatzvergütung keinen Einfluss hat.
Das Oberlandesgericht Dresden hat deshalb die Zuweisungspraxis geändert: Rechtsreferendare werden nur noch dann einem privaten Ausbilder zugewiesen, wenn diese vorab verbindlich erklären, dass weder sie noch die Ausbildungsstelle Zahlungen an die Referendare leistet. Zudem haben Rechtsreferendare die Erklärung abzugeben, dass sie keine Zusatzvergütungen entgegennehmen.
Für die im November 2015 beginnende Anwaltsstation und die im Februar 2016 beginnende Wahlstation gilt zur Wahrung des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung. Rechtsreferendare werden wie bisher privaten Ausbildern zugewiesen, wenn diese eine vorformulierte Einverständniserklärung, die auch eine Freistellungserklärung von der Inanspruchnahme durch die Sozialversicherungsträger enthält, abgeben.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, dass der Referendar eine vom Ausbildungsverhältnis unabhängige Nebentätigkeit, zum Beispiel in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei als der Ausbildungskanzlei, ausübt; hier ist Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausschließlich der Arbeitgeber, mit dem das Nebentätigkeitsverhältnis besteht.