Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten

1. Wer ist zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in Sachsen berechtigt?

Jeder im Freistaat Sachsen zugelassene Rechtsanwalt ist ausbildungsberechtigt.

2. Wie lange dauert die Ausbildung?

Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre. Es handelt sich um eine duale Ausbildung, die zum einen Teil in der Rechtsanwaltskanzlei und zum anderen Teil in der Berufsschule durchgeführt wird.

3. Ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich?

JJa. Die Ausbildungszeit kann verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Azubi das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Die Verkürzung ist schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer zu beantragen.

Eine Verkürzung ist auch möglich unter folgenden Voraussetzungen:

  • abgeschlossene verwaltungstechnische oder kaufmännische Ausbildung
  • bei BWL-Studenten und Jura-Studenten, mindestens das Vorliegen der sogenannten „kleinen Scheine“
  • abgeschlossenes Studium unabhängig von Fachrichtung
  • abgeschlossene verwaltungstechnische oder kaufmännische Assistentenausbildung
  • 2-jährige praktische Erfahrung in Vollzeit in einer Rechtsanwaltskanzlei.

1. Wer ist zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in Sachsen berechtigt?

Jeder im Freistaat Sachsen zugelassene Rechtsanwalt ist ausbildungsberechtigt.

1. Wer ist zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in Sachsen berechtigt?

Jeder im Freistaat Sachsen zugelassene Rechtsanwalt ist ausbildungsberechtigt.

1. Wer ist zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in Sachsen berechtigt?

Jeder im Freistaat Sachsen zugelassene Rechtsanwalt ist ausbildungsberechtigt.

1. Wer ist zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in Sachsen berechtigt?

Jeder im Freistaat Sachsen zugelassene Rechtsanwalt ist ausbildungsberechtigt.

1. Wer ist zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in Sachsen berechtigt?

Jeder im Freistaat Sachsen zugelassene Rechtsanwalt ist ausbildungsberechtigt.

1. Wer ist zur Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten in Sachsen berechtigt?

Jeder im Freistaat Sachsen zugelassene Rechtsanwalt ist ausbildungsberechtigt.

Ja. Die Ausbildungszeit kann verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Azubi das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Die Verkürzung ist schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer zu beantragen.

Eine Verkürzung ist auch möglich unter folgenden Voraussetzungen:

– abgeschlossene verwaltungstechnische oder kaufmännische Ausbildung

– bei BWL-Studenten und Jura-Studenten, mindestens das Vorliegen der sogenannten „kleinen Scheine“

– abgeschlossenes Studium unabhängig von Fachrichtung

– abgeschlossene verwaltungstechnische oder kaufmännische Assistentenausbildung

– 2-jährige praktische Erfahrung in Vollzeit in einer Rechtsanwaltskanzlei.

4. Ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich?

Ja. Sie kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Antragsberechtigt sind nur die Auszubildenden. Ausnahmefälle für eine Verlängerung können nur sein:

– erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung

– längere Ausfallzeiten.

Fehlzeiten bis zu einem halben Jahr sind bei einer dreijährigen Ausbildung in der Regel unerheblich. Die Entscheidung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses steht im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsanwaltskammer.

5. Wann beginnt die Ausbildung?

Die Kammer empfiehlt, das Ausbildungsverhältnis zum 01.08.2014 oder 15.08.2014, spätestens zum 23.08.2014, zu beginnen. Das Berufsschuljahr 2014/2015 beginnt am 01.09.2014.

6. Wie viele Azubi darf ein Anwalt ausbilden?

In der Regel darf ein Rechtsanwalt zwei Azubi zugleich ausbilden. Je sächsischem Kanzleistandort können bis zu 5 Azubi ausgebildet werden.

7. Welche Aufgaben hat der ausbildende Rechtsanwalt?

Der Anwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Azubi die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der ReNoPatAusbV erforderlich sind.

Teile der Berufsausbildung, die der Rechtsanwalt nicht eigenständig erbringen kann, können in einer verbundenen Kanzlei (Verbundunternehmen) erbracht werden (so genannte Verbundausbildung). Hierzu bietet das Land Sachsen eine Förderung an.

8. Was muss der Rechtsanwalt bei Vertragsabschluss beachten?

Zunächst schließt der Rechtsanwalt einen Ausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden, den er der Rechtsanwaltskammer in zweifacher Ausfertigung zur rechtlichen Prüfung vorlegt. Ist der Vertrag rechtlich unbedenklich, genehmigt ihn die Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt meldet den Azubi bei der für den Regierungsbezirk zuständigen Berufsschule an.

9. Ist die Vereinbarung einer Probezeit mit dem Azubi möglich?

Ja. Sie darf höchstens 4 Monate betragen und kann bis auf einen Monat verkürzt werden.

10. Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung?

Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist grundsätzlich frei vereinbar, muss jedoch der Tätigkeit angemessen sein. Die Kammer hat folgende Empfehlungen zur Höhe der Ausbildungsvergütung für Verträge ab dem 01.01.2013 erlassen, die höchstens um 20% unterschritten werden dürfen:

– 1. Lehrjahr: 420,- €

– 2. Lehrjahr: 510,- €

– 3. Lehrjahr: 620,- €

10. Wie wird das Ausbildungsverhältnis beendet?

Es endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung bzw. Überleitung ist der Rechtsanwaltskammer Sachsen unter Angabe des Beendigungsdatums unverzüglich mitzuteilen. Die Wirksamkeit einer Kündigung wird durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht geprüft. Eine Kündigung nach der Probezeit ist für den Ausbildenden nur aus wichtigem Grund möglich.

11. Welche Regelungen zum Urlaub sind zu beachten?

Der dem Auszubildenden zustehende Urlaub ist für jedes Kalenderjahr in die Vertragsniederschrift aufzunehmen. Rechtsgrundlagen für die Gewährung des Urlaubs sind die §§ 19 JarbSchG, 3 Abs. 2, 5 BurlG. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschäftigt, so ist für jeden vollen Beschäftigungsmonat mindestens ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresmindesturlaubes zu gewähren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. In unseren Richtlinien finden Sie eine ausführliche Übersicht zur Berechnung des Mindesturlaubes.

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