Verpflichtung zu Schnelltests – Hinweise zur Anwendung des § 3a Corona-SchutzV

Die seit dem 08. März 2021 geltende Corona-SchutzVO verpflichtet gem. § 3a Absatz 1 jeden Arbeitgeber, ab dem 22. März 2021 seinen Beschäftigten ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttest pro Woche zu unterbreiten. Nicht erforderlich ist das Angebot bei Beschäftigten, die im Homeoffice sind. Sind Rechtsanwälte Arbeitgeber, trifft sie auch diese Angebotspflicht. Die Unterbreitung des Angebotes sollte dokumentiert werden.

Eine wöchentliche Testpflicht – nicht nur das Angebot eines Tests – ab dem 15. März 2021 regelt § 3a Absatz 2. Die Testpflicht richtet sich an Selbständige und Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt. Der Test ist vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Daher kommen Selbsttest als auch Schnelltest, die von medizinisch geschulten Personal abzunehmen sind, in Betracht. Der Arbeitgeber hat die Tests seinen Arbeitnehmern kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Viele Städte und Gemeinden haben zwischenzeitlich Testzentren aufgebaut, so dass auch die Testung von Arbeitnehmern außerhalb der eigentlichen Arbeitsstätte umsetzbar sein dürfte.

Ob auch Anwaltskanzleien als Ort mit „direktem Kundenkontakt“ anzusehen sind, lässt sich nicht ohne weiteres feststellen. Die Begründung der Verordnung bietet eine Definition:

„Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen.“

Nach Aussage des Sächsischen Justizministeriums hat der Hinweis auf die Ausübung eines Gewerbes nicht zu bedeuten, dass bei freiberuflicher Tätigkeit die Testpflicht nicht gelte. Eine solche Unterscheidung sei vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigt. Vielmehr ist auf den Schutzzweck der Norm abzustellen, wonach das Infektionsrisiko, welches durch den Kontakt mit anderen Personen bedingt ist, soweit wie möglich reduziert werden soll.

Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des Vorstandes der RAK Sachsen nur dann von einem „direkten Kundenkontakt“ in einer Kanzlei ausgegangen werden, wenn die allgemeinen Hygienevorgaben nach Corona-SchutzVO, der Allgemeinverfügung zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Karnkheit-2019 und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht eingehalten werden können.

Sollte der Kanzleibetrieb dagegen so organisiert sein, dass Mandanten nicht mehr persönlich empfangen werden oder die Abstands-, Masken- und Hygienepflichten während des persönlichen Termins mit dem Mandanten umfassend beachtet werden, kann nicht von einem direkten Kundenkontakt ausgegangen werden. Damit dürfte auch die Testpflicht für den Berufsträger und seine Beschäftigten gem. § 3a Abs. 2 Corona-SchutzV entfallen. Entscheidend ist der jeweilige Einzelfall und das Hygienekonzept der Kanzlei und dessen gelebte Umsetzung.

Die Angebotspflicht und die Testpflicht gelten nur dann, wenn ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist, § 3a Abs. 3 Corona-SchutzV. Sollten bis zum 15. März 2021 bzw. 22. März 2021 nicht ausreichend Tests im Handel verfügbar sein, dürfte ein Verstoß gegen § 3a Corona-SchutzV ausscheiden.

Wir bitten um Verständnis, dass die RAK Sachsen keine Bezugsquellen für den Erwerb von Selbst- oder Schnelltest benennen kann.

Übersicht der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen Selbsttests

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