Für die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets hat die AMLA hat auf ihrer Internetseite zwei weitere öffentliche Konsultationen gestartet:
- Konsultation zum. Entwurf technischer Umsetzungsstandards (ITS) gem. Art. 69 Abs. 3 der Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)
- Konsultation zum Entwurf des RTS zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Financial Intelligence Units – Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) gem. Art. 31 Abs. 3 der Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD)
Für die erste Konsultation wurde zudem bereits ein Anhörungstermin angekündigt, für den Sie sich bereits anmelden können. Die Anmeldung für den öffentlichen Anhörungstermin zu Art. 69 Abs. 3 der GwVO am 09.09.2026 von 10-12 Uhr ist unter folgendem Link möglich:
Die öffentlichen Anhörungen sollen Interessenträgern die Möglichkeit bieten, direkt mit der AMLA über die vorgeschlagenen Leitlinien/RTS/ITS zu sprechen, wobei das besondere Augenmerk darauf gelegt werden soll, sicherzustellen, dass die Anforderungen wirksam sind und von allen Verpflichteten in der Praxis angewandt werden können. Die öffentliche Anhörung steht nur registrierten Teilnehmern offen. Die AMLA weist darauf hin, dass die Plätze begrenzt sind und empfiehlt eine frühzeitige Anmeldung.
Zum Inhalt der Konsultationen:
- Art. 69 Abs. 3 AMLR soll die AMLA technische Durchführungsstandards ausarbeiten in welchen das Format festgelegt wird, das für die Meldung von Verdachtsfällen gemäß Art. 69 Abs. 1 lit. a) AMLR und für die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen künftig zu verwenden ist. In diesem Entwurf legen die ITS dieses nun fest. Insbesondere bieten sie Vorlagen für die Meldung von Verdachtsmomenten, die an verschiedene Arten von Verpflichteten angepasst sind sowie Vorlagen für die Bereitstellung von Transaktionsunterlagen durch Kredit- und Finanzinstitute. Die Vorlagen sollen von der FIU und von allen Verpflichteten implementiert werden, die den Berichtsprozess intern automatisieren möchten, anstatt die Berichtsplattformen der FIU zu nutzen, unter den Bedingungen, die der Entwurf des ITS festlegt. Die Konsultation läuft bis zum 20. September 2026.
- Art. 31 Abs. 1 AMLD sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zentralen Meldestellen (FIU) spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen austauschen, die für die zentralen Meldestellen bei der Verarbeitung oder Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche, den damit zusammenhängenden Vortaten oder Terrorismusfinanzierung und bezüglich der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können. In den Ersuchen sind die relevanten Fakten, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen, Verbindungen zu dem Land der ersuchten zentralen Meldestelle und die beabsichtigte Verwendung der ersuchten Informationen anzugeben. Erhält die FIU eine Meldung nach Art. 69 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a AMLR, die einen anderen Mitgliedstaatbetrifft, so soll sie die Meldung oder alle daraus hervorgegangenen einschlägigen Informationen unverzüglich an die zentrale Meldestelle dieses anderen Mitgliedstaats weiterleiten. Gem. Art. 31 Abs. 3 AMLD soll die AMLA hierzu Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten. Der Entwurf der RTS der AMLA legt nun Kriterien fest, um festzustellen, wann ein Verdachtsbericht einen anderen Mitgliedstaat betrifft, und um ihn entsprechend zwischen den Finanznachrichtendienststellen zu übermitteln. Ziel sei es, den grenzüberschreitenden Informationsaustausch konsistenter, effizienter und zuverlässiger zu gestalten, die Zusammenarbeit zwischen den FIU zu stärken und eine reibungslosere Integration in bestehende Systeme wie FIU.net zu unterstützen.Die Konsultation läuft bis zum 06. Oktober 2026.
