Schutzschriftenregister wird ab 1. Januar 2017 Pflicht

Am 1. Januar 2017 tritt der neue § 49c BRAO in Kraft. Danach sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum elektronischen Schutzschriftenregister nach § 945a ZPO einzureichen. Bereits seit dem 1.1.2016 führt die Landesjustizverwaltung Hessen für die Länder dieses zentrale, länderübergreifende Register für Schutzschriften. Das Schutzschriftenregister (ZSSR) ist erreichbar unter https://schutzschriftenregister.hessen.de und darf nicht mit dem bisherigen Schutzschriftenregister der Europäischen Akademie des Rechts (ZSR) verwechselt werden: Der Vorläufer basiert auf einer freiwilligen Teilnahme.

Grundlage für die technische Ausgestaltung des Schutzschriftenregisters ist die Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister  (SRV) vom 24. November 2015. Erstmals definiert die ZPO in diesem Zusammenhang den Begriff der Schutzschrift: Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Wichtig ist die nach § 945a II 1 ZPO geregelte Rechtsfolge: Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist. Das Problem des fliegenden Gerichtsstands relativiert sich somit zukünftig.

Schutzschriften können nach § 2 IV 1 SRV entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ zum Register eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist auch der Versand über das beA (§ 2 V Nr. 2 SRV). Der Nachweis, dass die Nachricht von einem Rechtsanwalt selbst versandt wurde, wird gem. § 20 III Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) allerdings erst ab dem 1. Januar 2018 verlangt (§ 32 II RAVPV). Wegen dieses Zusammenspiels von SRV und RAVPV können Schutzschriften erst ab dem 1. Januar 2018 über das beA als sicherer Übermittlungsweg eingereicht werden. Bis dahin können Schutzschriften aber trotzdem über das beA eingereicht werden, wenn sie zuvor qualifiziert elektronisch signiert wurden.

Und so geht’s:

Für das Einreichen – und auch für die Rücknahme – von Schutzschriften wurden technische Rahmenbedingungen festgelegt, die eingehalten werden müssen (https://schutzschriftenregister.hessen.de/einreichung/einreichungsbedingungen). Beispielsweise akzeptiert das Register Einreichungen nur im Dateiformat PDF. Schriftsätzen können gesonderte Dateien als Anlage beigefügt werden. Den zum Register gesandten Nachrichten ist (neben dem Anhang) zwingend ein sog. XJustiz-Datensatz beizufügen. Dieser Datensatz wird über ein Online-Formular (https://www.zssr.justiz.de/) generiert. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schutzschrift, etwaige Anlagen und ggf. die Signatur als Dateien bereits erstellt wurden. Denn deren Name wird Bestandteil des xJustiz-Datensatzes.

Die Schutzschrift und der XJustiz-Datensatz sowie etwaige Anlagen und ggf. die Signaturdatei können dann über das beA an das Schutzschriftenregister gesandt werden. Im Adressverzeichnis des beA ist das Schutzschriftenregister unter dem Namen „Zentrales Schutzschriftenregister“ und dem Ort „Frankfurt am Main“ zu finden.

Für die Einreichung einer Schutzschrift entsteht eine Gebühr in Höhe von 83 Euro (§ 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz; Nr. 1160 KV). Diese schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat (§ 15a Justizverwaltungskostengesetz). Bei Einreichung der Schutzschrift über das beA geht die Rechnung dorthin zurück.

(Mitteilung der BRAK)

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