Der Präsident der RAK Sachsen wandte sich an die PräsidentInnen und DirektorInnen der Sächsischen Gerichte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und regte die verpflichtende Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung an. Gerade auf den Fluren und in den Treppenhäusern der Gerichtsgebäude ist es nicht durchgehend möglich, den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Auch kann ein regelmäßiges Lüften nicht immer umgesetzt werden.
Über das Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung während der mündlichen Verhandlung entscheidet der Sitzungsleiter.
Die RAK Sachsen sieht darin einen wichtigen Beitrag, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten und die Gesundheit aller Beteiligten zu schützen.