Neue Wertgrenzen für Zuständigkeit und Rechtsmittel ab 01.01.2026

Mit dem am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ treten zum 01.01.2026 wesentliche Anpassungen bei Zuständigkeiten und Streitwerten in Kraft. Zentral ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte in Zivilsachen (§ 23 GVG) von 5.000 EUR auf 10.000 EUR. Damit fallen künftig deutlich mehr Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte. Zugleich wirkt sich die Erhöhung der Streitwertgrenze auf den sogenannten Anwaltszwang (§ 78 ZPO) aus. Parteien müssen sich weiterhin nur vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten anwaltlich vertreten lassen.

Zusätzlich werden Spezialzuständigkeiten streitwertunabhängig neu verteilt: Bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten werden (teilweise) den Amtsgerichten zugewiesen, während Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, Vergabesachen sowie Veröffentlichungsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen. Für die Zuständigkeitsänderungen gilt nach der Übergangsvorschrift § 44 EGGVG grundsätzlich: maßgeblich sind Verfahren, die ab dem 01.01.2026 anhängig werden.

Auch die Wertgrenzen für Rechtsmittel steigen zum 01.01.2026: In ZPO und FamFG erhöht sich die Wertgrenze u. a. für Berufungen/Beschwerden von 600 EUR auf 1.000 EUR, die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH von 20.000 EUR auf 25.000 EUR, und die Wertgrenzen für Kostenbeschwerden (u. a. StPO, GKG, FamGKG, JVEG, RVG, OWiG, GNotKG) von 200 EUR auf 300 EUR. Die Anwendbarkeit der geänderten Rechtsmittelwerte richtet sich im Übergang nach § 47 EGGVG (u. a. nach Verkündung/Übergabe der anzufechtenden Entscheidung bis 31.12.2025 bzw. nach dem Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung).

Eine weitere relevante Neuerung folgt ab 01.07.2026: Wird eine Wertfestsetzung nachträglich geändert, kann das Gericht künftig von Amts wegen auch die Kostenentscheidung und eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung entsprechend anpassen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Comments are closed.

/**/