Nachweis der Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO

Fachanwälte sind gemäß § 15 FAO verpflichtet, ihre Fortbildungspflicht über 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr nachzuweisen. Wir bitten alle Kolleginnen und Kollegen, die Nachweise bis spätestens zum 31.12. des Kalenderjahres – gern auch schon vorzeitig – an die Geschäftsstelle der RAK Sachsen elektronisch, per E-Mail an fachanwaelte@rak-sachsen.de oder in Kopie auf dem Postweg zu übersenden. Bitte senden Sie keine Originale. Die einmalige Übersendung der Nachweise genügt. Bitte sehen Sie daher von Vorab-Sendungen per Fax oder anderweitigen Mehrfachsendungen ab.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden kann, wenn die vorgeschriebene Fortbildung unterbleibt.

Wir bitten um Verständnis, dass eine Bestätigung über die vollständige oder teilweise Erfüllung der kalenderjährlichen Fortbildung von Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht erfolgt. Sollten die eingereichten Fortbildungsnachweise nicht den Anforderungen der Fachanwaltsordnung genügen, setzen wir uns selbstverständlich mit Ihnen in Verbindung.

Wir weisen darauf hin, dass gemäß der Neuregelung des § 15 Abs. 1 S. 3 FAO bei dozierender Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen die Vorbereitungszeit nunmehr in angemessenem Umfang zu berücksichtigen ist. Daher wird ab dem 01.01.2018 zusätzlich zur Nettovortragszeit die Vorbereitungszeit im gleichen Umfang wie die Nettovortragszeit als Fortbildung anerkannt. Bei einem wiederholten Vortrag im gleichen oder einem späteren Jahr können jeweils bis zu 2 Stunden Vorbereitungszeit erneut anerkannt werden.

Bitte beachten Sie zur Anerkennung von Fortbildungen gemäß § 15 FAO auch unsere Leitlinien. 

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