Nachdem die hessische Justiz darüber informierte, Vorschusskostenrechnungen an die Bevollmächtigten der Kostenschuldner nur noch über deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zu versenden, gab das Hessische Landessozialgericht mit einer Pressemitteilung vom 22.10.2018 bekannt, dass in der Sozialgerichtsbarkeit in Hessen auch Schriftsätze an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur noch ausschließlich über das beA versandt werden.