Ausbildersiegel – wie funktioniert das?

Mit der Initiative “Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei” möchten wir dem Fachkräftemangel entgegenwirken und insbesondere Fachkräfte und Kanzleien wieder zusammenführen – davon profitieren Bewerber*innen wie Kanzleien gleichermaßen.

Kanzleien, die sich als „Ausgezeichnete Ausbildungskanzlei“ zertifizieren lassen, hebt das neue Qualitätssiegel als attraktive Ausbilder*innen (und auch Arbeitgeber*innen) hervor. Die Bewerber haben ein Indiz für eine gewinnende und fördernde Arbeitsatmosphäre.

Der entscheidende Vorteil dieser Auszeichnung ist, dass die Eindrücke einer*s in der Kanzlei aktuell tätigen Azubis in den Antragsprozess zum Qualitätssiegel einfließen.

So wird die Auszeichnung „Azubi geprüft“ erlangt:

  1. Die Kanzlei stellt einen Antrag
  2. Es wird ein Nachweis über die Teilnahme an einem Führungskräfte-Coaching/Führungskräfteseminar vorgelegt. Das Coaching/Seminar muss dabei jeweils eine Zeitdauer von mind. 2 x 3 Stunden erfassen und konkret auf Mitarbeiterführung ausgerichtet sein. Es darf nicht durch Angestellte der eigenen Kanzlei durchgeführt worden sein.
  3. Der Antrag wird unterstützt durch eine in der Kanzlei seit mindestens einem halben Jahr beschäftigte auszubildende Person als Rechtsanwaltsfachangestellte*r, welche die Antragsunterstützung durch die Beantwortung des Fragebogens „Unterstützungserklärung als Azubi“ ausfüllt und unterschreibt, alternativ durch eine auszubildende Person, welche im Jahr der Antragstellung den Abschluss als Rechtsanwaltsfachangestellte*r gemacht hat.
  4. Der Antrag wird mitunterzeichnet durch eine/n in der Kanzlei seit mindestens einem halben Jahr angestellte/n Rechtsanwaltsfachangestellte*n; alternativ hat die antragstellende Kanzlei ausführlich darzustellen, wer sich die entsprechende Zeit zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte nimmt.
  5. Die Kanzlei verpflichtet sich als Ausbildungsbetrieb zu den Leitsätzen einer „Ausgezeichneten Ausbildungskanzlei“.
  6. Der Ausbildungsrahmenplan wird durch die Kanzlei eingehalten. Soweit die Kanzlei hieraus zu vermittelnde Inhalte im Praxisbetrieb nicht abbilden kann (z.B. Zwangsvollstreckung oder Mahnwesen), stellt Sie diese aber durch Vermittlung von Grundkenntnissen sicher.
  7. Die RAK behält sich vor, im Rahmen der Antragsprüfung ggfs. Gespräche mit allen Antragsbeteiligten zu führen.

Wir prüfen den Antrag, bei Rückfragen kontaktieren wir Sie. Im Bewilligungsfalle erteilen wir Ihnen die Lizenz zur werblichen Nutzung des Ausbildersiegels für drei Jahre gemäß den Lizenzbedingungen.

Die Antragstellung sowie die Lizenz sind kostenfrei. Gebühren erheben wir hierfür nicht.

Die erforderlichen Formulare finden Sie nochmals hier:

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