Zwangsvollstreckung über beA

Auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt gemäß § 753 Abs. 5 i.V.m. § 130d ZPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV). Daher stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Dokumente, die bei Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle spielen, einzureichen sind.

Rechtsanwälte müssen seit dem 1.1.2022 Vollstreckungsaufträge zwingend als elektronisches Dokument eingereichen. Einige Amtsgerichte haben spezielle Postfächer ihrer Gerichtsvollzieherverteilerstelle eingerichtet, die, falls vorhanden, hierfür genutzt werden sollten.

Wie verhält es sich nun aber mit dem Vollstreckungstitel in der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 754 ZPO)? Dieser ist weiterhin in Papierform einzureichen. Ausnahmen gelten nach § 754a ZPO sowie nach § 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderung und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.

Damit entsteht in Fällen, in denen der Vollstreckungstitel in Papier vorzulegen ist, ein zweigeteiltes Verfahren (Hybridverfahren). Dem elektronischen Antrag muss der Titel im Original postalisch nachgesandt werden.

Da sich in der Praxis eine Vielzahl von Fragen stellen, hat die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e.V. einen Katalog erarbeitet, der Antworten auf häufig gestellte Fragen gibt.

Ersatzeinreichung bei technischen Störungen

Bei vorübergehender Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung aus technischen Gründen bleibt auch ab dem 01.01.2022 die Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen an die Gerichte nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, d.h. in Papierform oder per Fax.

Welche Voraussetzungen für die Ersatzeinreichung vorliegen müssen und was dabei zu beachten ist, lesen Sie in dem Beitrag „Technische Probleme bei der Einreichung per beA – was ist zu tun?“ im BRAK-Magazin 6/2021, Seite 12f.

 

 

 

 

beA: Version 3.10 ab 2. Dezember 2021 – aktuell: neue Version kommt später

Aufgrund eines Fehlers bei den Versand-Funktionen wurde die neue beA-Version nicht wie ursrpünglich geplant am 02.12.2021 ausgerollt. Die BRAK informiert hierüber im

Sondernewsletter 8/2021 vom 02.12.2021

Sobald ein neues Datum bekannt ist, werden wir Sie informieren.

erste Mitteilung:

Am 2.12.2021 wird die BRAK die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Diese Version enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an die sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA zählt, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung. Mit diesen Überarbeitungen setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.

Im Sondernewsletter 7/2021 finden Sie einen Überblick der wichtigtsen Änderungen und Anpassungen.

 

 

Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gericht

Das letzte beA-Release am 29. September 2021 hatte zur Folge, dass nicht länger die ZeitstempelSignatur bei versandten oder empfangenen Nachrichten erstellt wird. Die Zeitstempel-Signatur war bislang daran erkennbar, dass beim Export einer Nachricht aus dem beA neben einem ZIP-Container auch  eine p7s-DAtei automatisch erstellt wurde. Mit Installation des letzten Programmupdates gibt es diese p7s-Datei nicht mehr.

Aufgrund verschiedener aus der Anwaltschaft geäußerten Sicherheitsbedenken weist die BRAK darauf hin, dass der rechtssichere Nachweis der Übermittlung einer Nachricht an das Gericht weiterhin möglich ist.

Die ausführliche Stellungnahme der BRAK finden Sie hier.

beA-Newsletter 10/2021 vom 08.10.2021

Neue beA-Version 3.8.1 ab 29. September 2021

In der Nacht vom 28. auf den 29.9.2021 wird das beA-Release 3.8.1 auf der Produktionsumgebung zur Verfügung gestellt werden. Der ursprünglich geplante Roll-out am 22.09.2021 wurde um eine Woche verschoben.
Neben technischen Anpassungen stellt die BRAK mit dem Release 3.8.1 Erweiterungen und Fehlerbehebungen zur Verfügung. Eine Übersicht über die geänderten Funktionalitäten finden Sie hier.

Mit dem Release der neuen beA-Version 3.8.1 geht auch eine Aktualisierung der beA Client Security-Anwendungskomponente von der Version 3.8.0.1 auf die neue Version 3.9.0.1 einher.
Hier beschreibt der beA-Anwendersupport die Schritte, die für eine Aktualisierung der beA-Client Security-Anwendungskomponente auszuführen sind. Die Aktualisierung der Anwendungskomponente müssen Sie auf jedem Endgerät durchführen, mit dem Sie die beA-Webanwendung nutzen möchten. Administrationsrechte sind dafür nicht erforderlich.

 

neue beA-Version: Anforderungen der Justiz an die Benennung von per beA übersandten Dateien

Seit dem 22. April 2021 ist die neue beA-Version 3.4 verfügbar. Sie sieht beim Hochladen von Anhängen eine automatische Prüfung der Benennung der Dateianhänge im Hinblick auf die Anforderungen der Justiz vor. Grundlage dafür sind erweiterte Anforderungen, die die Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr veröffentlicht hat. Die Justiz fordert von sogenannten Drittanwendungen, zu denen auch das beA gehört, dass Dateinamen nur bestimmte Zeichen enthalten dürfen. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zwar versucht, den Katalog der Zeichen so groß wie möglich zu halten, um die Anwenderinnen und Anwender so wenig wie möglich einzuschränken, diese Bemühungen waren indes nur zum Teil erfolgreich.

Die Länge von Dateinamen darf grundsätzlich maximal 84 Zeichen einschließlich der Dateiendungen betragen. Für Signaturdateien ist die Länge auf 90 Zeichen einschließlich der Dateiendungen beschränkt. In Dateinamen dürfen grundsätzlich alle Buchstaben des deutschen Alphabetes inklusive der Umlaute Ä, ä, Ö, ö, Ü, ü sowie ß genutzt werden. Zudem dürfen alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden. Wichtig: Leerzeichen sind nicht erlaubt. Es bietet sich an, Unterstriche anstelle von Leerzeichen zu nutzen. Punkte sind nur als Trennzeichen zwischen dem Dateinamen und der Dateinamensendung zulässig. Nur bei konkatenierten Dateinamensendungen, z.B. bei abgesetzten Signaturdateien, dürfen Punkte auch im Dateinamen genutzt werden (z. B. Dokument1.pdf.pkcs7).

Welche Zeichen in Dateinamen verwendet werden dürfen, können Sie unter folgendem Link nachlesen:

https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/EGVP_Infrastruktur_Anforderungen_Teilnahme_von_Drittanwendungen.pdf

Wenn bei Ihnen eine Fehlermeldung erscheint, sollten Sie betroffene Dateien entsprechend den Regeln für Dateinamen überprüfen und gegebenenfalls umbenennen.

In der Vergangenheit hat die Verwendung von Zeichen in Dateinamen zum Teil dazu geführt, dass die Nachrichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von den Systemen der Justiz ausgefiltert und nicht weiterverarbeitet wurden. Im schlechtesten Fall hat der Rechtsanwalt hiervon nicht einmal etwas erfahren. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich daher dafür entschieden, zum Schutz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in die neue beA-Version die Prüfung einzubauen, ob ein Anhangsname verwendet wird, der den Anforderungen der Justiz entspricht. Sollte dies nicht so sein, erhalten Sie die Warnmitteilung und können den Dateinamen entsprechend ändern. Dass dies unbequem ist, ist uns selbstverständlich bewusst. Gleichwohl halten wir es für die bessere Lösung, die Kolleginnen und Kollegen zu warnen, dass möglicherweise Probleme bei der Weiterverarbeitung der Nachricht durch die Justiz und den dort eingesetzten Fachanwendungen entstehen könnten.

Da es sich um eine Anforderung im EGVP-Verbund handelt, die sich an alle Partner richtet, kann die Anwaltschaft leider nicht einseitig davon abweichen. Insofern bitten wir um Verständnis, dass wir uns zwar weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen werden, dass die verwendbaren Zeichen erweitert werden, aber einseitig keine Änderungen vornehmen können.

beA: Umgang mit Umlauten und Sonderzeichen

Aus dem beA-Newsletter 27/2019 vom 08.08.2019:

Der BFH (Beschl. v. 5.6.2019 – IX B 121/18) entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht kommt (§ 56 FGO), wenn ein aus dem beA versandter fristwahrender Schriftsatz vom Intermediär-Server nicht an den BFH weitergeleitet worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Begründungsschriftsatz rechtzeitig aus seiner beA-Webanwendung versandt und die Mitteilung des erfolgreichen Versands und Zugangs seiner Nachricht erhalten. Diese Mitteilung war auch insoweit richtig, als die Nachricht auf dem OSCI-Intermediär der Justiz und damit in den Empfangsbereich des Gerichts gelangt war. Zur Bezeichnung der versendeten Datei hatte der Rechtsanwalt jedoch Sonderzeichen und/oder Umlaute verwendet, deren technische Weiterverarbeitung justizseitig Probleme bereitete. Diese Folgen waren für den Absender nicht erkennbar.

Der BFH klarifiziert mit seiner Rechtsprechung, dass auch im elektronischen Rechtsverkehr eine versäumte und verspätet nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig bewirkt gilt, wenn den Prozessbeteiligten kein oder lediglich ein geringes Verschulden trifft. Von einem solchen Verschulden kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn Umstände technischer Natur gegeben sind, die für den Nutzer nicht durchschaubar und nur schwer zu eruieren sind. Die Rechtsprechung des BFH ist insoweit zu begrüßen.

Welche Sonderzeichen Schwierigkeiten bei der Weiterverarbeitung bereiten, ist nicht eindeutig. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat bei der Dateibezeichnung die Verwendung von Buchstaben des deutschen Alphabets – bis auf Umlaute ä, ö, ü und ß –, aller Ziffern sowie der Zeichen Unterstrich, Minus und Punkt bislang nicht zu Problemen bei der Weiterverarbeitung auf Seiten der Justiz geführt.

Eine dahingehende verbindliche Änderung der verwendbaren Zeichen ist für den 1.1.2020 durch Anpassung der ERVV vorgesehen. Bis dahin sollte die Rechtsprechung des BFH gelten.

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