Beschlüsse der Kammerversammlung vom 02. September 2026

Am Mittwoch, 02. September 2026, fand die ordentliche Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen im Dorint Hotel Leipzig statt.

Folgende Beschlüsse fasste die Versammlung:

 

 Zu TOP 9: Beschlussfassung über die

  • Bestätigung des Kassenberichts des Schatzmeisters für das Jahr 2025

Der Kassenbericht wurde in öffentlicher Abstimmung mit 70 Ja-Stimmen bei keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung bestätigt.

  • Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2025

Der Vorstand wurde in öffentlicher Abstimmung mit 59 Ja-Stimmen bei keiner Nein-Stimme und 12 Enthaltungen entlastet.

 

Zu TOP 10: Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag

Mit 65 Ja-Stimmen bei 3 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen wurde in öffentlicher Abstimmung beschlossen:

Der Mitgliedsbeitrag ab dem Jahr 2027 wird auf 450,00 € festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für diejenigen Mitglieder, für die mehr als ein beA eingerichtet wird, erhöht sich um jeweils 70,00 € für jedes zusätzliche beA.

 

Zu TOP 11: Beschlussfassung über die Änderung der Beitragsordnung der RAK Sachsen

Die Änderung von § 4 Beitragsordnung RAK gemäß Vorschlag des Vorstands wurde in öffentlicher Abstimmung mit 63 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme und 5 Enthaltung beschlossen.

§ 4 der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Sachsen lautet somit nunmehr ab dem 04.09.2026 wie folgt (Änderungen FETT und unter-bzw. durchgestrichen):

§ 4

In besonderen Härtefällen kann das Präsidium auf Antrag Stundung, vollumfängliche oder teilweise Befreiung von der Entrichtung des Beitrags bewilligen.

Eine geringfügige Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit, geringes Einkommen, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit o. ä. begründen keinen Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung des Beitrags.

In den Fällen der Schwangerschaft und der Geburt eines Kindes wird die Beitragspflicht für die Dauer der Schutzfrist des § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 i.V.m. § 6 MuSchG unterbrochen.

Mitglieder können eine Halbierung des Kammerbeitrags für die Dauer von maximal 12 Monaten innerhalb des ersten Lebensjahres eines eigenen Kindes beantragen. Als Nachweise sind vorzulegen:

    1. Bei Angestellten eine schriftliche Bestätigung durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber bzw. bei Selbständigen eine schriftliche Versicherung durch das Mitglied, dass der Beruf der Rechtsanwältin / des Rechtsanwaltes während dieser Zeit nicht ausgeübt wird,
    2. die Geburtsurkunde des Kindes.

Das Präsidium entscheidet über Erlass, Ermäßigung oder Niederschlagung der Beitragsforderung.

 

Zu TOP 12: Haushaltsplan für das Jahr 2027 und Beschlussfassung

Der Haushaltsplan 2027 wurde in öffentlicher Abstimmung mit 65 Ja-Stimmen bei keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung beschlossen.

 

Die aktuelle Fassung der beschlossenen Beitragsordnung wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen umgehend auf der Website der Rechtsanwaltskammer Sachsen unter der Rubrik „Für Mitglieder“ veröffentlicht.

 

Comments are closed.

/**/