Benennung von Schiedsgutachtern gem. § 18 ARB 94

Die RAK Sachsen benennt regelmäßig Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Anfrage von Rechtsschutzversicherern als Schiedsgutachter. Grundlage hierfür sind die von der BRAK und den Versicherern vereinbarten Grundsätze für das Schiedsverfahren gem. § 18 ARB (94). Danach sind die Versicherer bei Uneinigkeit mit ihrem Versicherungsnehmer bezüglich des Deckungsschutzes gehalten, einen Rechtsanwalt als Schiedsgutachter zu bestellen. Der Schiedsgutachter soll mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein und über forensische und besondere Erfahrungen auf dem in Frage kommenden Fachgebiet verfügen.

Als Fachgebiete gelten:

Haftpflichtrecht

Vertragsrecht

Arbeitsrecht

Sozialrecht

Verwaltungsrecht

Steuerrecht

Mietrecht.

 

Die Schiedsgutachterkosten trägt die Rechtsschutzversicherung.

Die RAK Sachsen möchte ihre Liste der Schiedsgutachter aktualisieren. Wir bitten, interessierte Kolleginnen und Kollegen sich unter Angabe des jeweiligen Fachgebiets zur Aufnahme in die Liste der Schiedsgutachter nach § 18 ARB bei der RAK Sachsen zu melden. Sie können hierzu den Rückmeldebogen verwenden.

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