Praktische Ausbildung in der Anwaltsstation

1. Auswahl eines geeigneten Ausbilders

Wie die Kanzleien bei der Auswahl der ReferendarInnen vorgehen, ist ganz verschieden. Teilweise genügt ein Anruf, teilweise werden aufwändige Bewerbungsverfahren durchgeführt. Das Angebot an verschiedenen Ausbildungskanzleien ist nach unseren Erfahrungen so vielfältig wie deren Anzahl selbst. Dies betrifft einerseits fachliche Ausrichtung und Größe der Kanzlei, aber auch die Behandlung täglich anfallender Routinetätigkeiten. Wir haben eine Liste der Ausbildungskanzleien zusammengestellt, aus der auch die inhaltlichen Tätigkeitsschwerpunkte hervorgehen.

Die Liste der Ausbildungskanzleien erhalten Sie auf Anfrage über referendare@rak-sachsen.de per Mail.

Bitte beachten Sie:

  • Die Liste der Ausbildungskanzleien ist nicht abschließend, die Angaben der Kanzleien erfolgten auf freiwilliger Basis und stellen keine Empfehlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen dar.
  • Eine endgültige Zuweisung zur Ausbildung durch das OLG Dresden erfolgt nur an Rechtsanwälte/ Rechtsanwältinnen, die als solche hauptberuflich tätig sind und eine mehr als dreijährige Anwaltspraxis nachweisen können (vgl. B I. 4. a) VwV Rechtsreferendare vom 10.04.2019).
2. Ausbildung und Ausbildungsinhalte

Für die praktische Ausbildung ist ein zeitlicher Umfang von durchschnittlich ein bis zwei Tagen pro Woche vorgesehen. Dem Referendar ist ausreichend Zeit für das Selbststudium zu belassen. Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen (Einführungslehrgänge, Anwaltskurse, stationsbegleitender Unterricht und ergänzende Lehrveranstaltungen, jedem anderen Dienst vorgehen und verpflichtend sind.  (vgl. A. II. 1. und B. II. 1. a) VwV Rechtsreferendare vom 12.03.2015)

Bei Krankheit ist neben der Referendargeschäftsstelle des Landgerichts auch der ausbildende Rechtsanwalt / die ausbildende Rechtsanwältin zu informieren. Eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer Sachsen ist nicht erforderlich.

Referendarinnen sind verpflichtet, ein Berichtsheft zu führen (s.u. Ziffer 3.). Am Ende der Anwaltsstation erteilt der ausbildende Rechtsanwalt/ die ausbildende Rechtsanwältin ein Stationszeugnis.

Die einzelnen Ausbildungsgegenstände sollten vor bzw. zu Beginn der Station zwischen Ausbildern und ReferendarInnen besprochen werden. Dabei sind nach Möglichkeit die individuellen Ausbildungsziele und die Vorkenntnisse der ReferendarInnen zu berücksichtigen. Ist eine Vermittlung von Themen, deren Behandlung von den ReferendarInnen gewünscht werden, in der Ausbildungskanzlei nicht möglich, kann eine Einbeziehung von Sozietäts- oder Kooperationspartnern erfolgen.

Vorschläge der Rechtsanwaltskammer Sachsen, in welchen Bereichen anwaltlicher Tätigkeit die ReferendarInnen vertraut gemacht und ihnen entsprechende Tätigkeiten übertragen werden sollen, finden Sie hier: Ausbildungsinhalte Anwaltsstation.

3. Berichtsheft

Das Führen des Berichtsheftes gehört zu den Pflichten der ReferendarInnen in der Anwaltsstation. Der ausbildende Rechtsanwalt bzw. die ausbildende Rechtsanwältin hat auf die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes zu achten und die Berichte regelmäßig gegenzuzeichnen.

Das Berichtsheft dient der Dokumentation der behandelten Ausbildungsthemen und liegt den Prüfern im mündlichen Teil des 2. Staatsexamen vor. Diese bekommen dadurch einen Überblick der Themen, welche in der Anwaltsstation bearbeitet wurden. Durch die Dokumentationspflicht soll zudem im Endeffekt eine „Tauchstation“ sowie eine ausschließliche Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten vermieden werden.

Das Berichtsheft ist ausführlich zu führen und nach Abschluss der Anwaltsstation vom Ausbilder unterschrieben über den Dienstweg dem OLG Dresden zu übermitteln.

Berichtsheft Anwaltsstation Beispiel

Berichtsheft Anwaltsstation blanko

Berichtsheft Anwaltsstation blanko – ausfüllbar

Vermeiden Sie zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht und des Datenschutzes solche Angaben, die für Dritte Rückschlüsse auf die Identität der Mandantschaft zulassen.

Die Angabe des internen Aktenzeichens ist – soweit sie keine Informationen über die Mandanten enthält – grundsätzlich zulässig, da es lediglich der internen Unterscheidung der Angelegenheiten dient. In der Regel verwenden die Kanzleien als Aktenzeichen fortlaufende Nummern und Buchstaben für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt und das Sekretariat, z.B. 312/2016/C/kw.

Das Rubrum sollte abgekürzt werden, z.B. Frau A. Web. ./. Herrn B. J. oder G. GmbH ./. GF der G.GmbH, aber eindeutig erkennen lassen, in welcher Sache die ReferendarInnen tätig waren.

Anzugeben sind auch das Rechts- bzw. Tätigkeitsgebiet sowie eine hinreichend konkrete und anschauliche Beschreibung der einzelnen Aufgaben und das Datum bzw. den Zeitraum der Bearbeitung.

4. Zusatzvergütung

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts  zur sozialversicherungsrecht-lichen Behandlung von Zusatzvergütungen (Urteil vom 31.03.2015,. Az.: B 12 R 1/13 R) hat das OLG Dresden die Zuweisungspraxis nunmehr wie folgt geregelt:

Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteile und Sachzuwendungen (Zusatzvergütungen), die Referendare/Referendar­innen aus oder in Zusammenhang mit ihrer Ausbildung erzielen, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt auch dann, wenn diese Zahlungen im Rahmen der Ausbildung von Dritten gewährt werden oder wenn sie zwar formal auf einer Nebentätigkeit beruhen, inhaltlich aber ein Bezug zur Ausbildung besteht.

Das bedeutet:

Für Nebentätigkeiten, die während der regulären Stationsausbildung bei einem Ausbilder ausgeübt werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich sämtliche Zahlungen, die der Ausbilder während des Zuweisungszeitraumes leistet, auf das Ausbildungsverhältnis beziehen und folglich steuer- und sozialabgabepflichtig sind. Etwa anderes gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit in einer anderen als der ausbildenden Kanzlei erfolgt oder wenn die Vergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die keinen Bezug zum Ausbildungsverhältnis hat (z.B. Telefondienst in der Ausbildungskanzlei während der Abendstunden).

Künftig werden Referendare nur dann einem privaten Ausbilder zugewiesen, wenn sichergestellt ist, dass der Ausbilder die Zusatzvergütungen dem OLG Dresden mitteilt und sich verpflichtet, die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu tragen. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf das Hinweisblatt verwiesen.

Bitte nutzen Sie für weitere Informationen zum Rechtsreferendariat die Homepage der Jusitz Sachsen, welche stets die aktuellsten Informationen bereit hält. Auf dieser finden Sie auch jegliche Formulare.

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