Eine Vorabanerkennung von künftigen Fortbildungsveranstaltungen erfolgt weder gegenüber Veranstaltern noch gegenüber unseren Mitgliedern. Im Rahmen einer Vorprüfung kann allenfalls eine Auskunft über die grundsätzliche Geeignetheit der Veranstaltung gegeben werden. Diese Auskunft begründet keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung gemäß § 15 FAO, da die Rechtsanwaltskammer Sachsen keinen Einfluss auf tatsächliche Inhalte, Dozenten oder Dauer der Veranstaltung hat. Die endgültige Prüfung und Anerkennung erfolgt daher erst nach Einreichung der Teilnahmebestätigung des Veranstalters.
Von einigen Seminaranbietern werden derzeit Seminare beworben, die für alle Fachanwälte geeignet sein sollen, ohne dass diese einen Fachbezug zu einem Gebiet im Sinne des § 15 FAO aufweisen. Wir möchten darauf hinweisen, dass diese Seminare von der Rechtsanwaltskammer Sachsen nicht als geeignet erachtet werden, da der Bezug zu einem jeweiligen Fachanwaltsgebiet fehlt. Bitte achten Sie darauf, dass Seminare zur Erfüllung der Fortbildungspflicht einen Bezug zum Fachgebiet aufweisen.
