Seit dem Inkrafttreten der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) am 01.10.2020 sind aufgrund rechtlicher Änderungen im Geldwäschegesetz (GwG) sowie aus den Ergebnissen einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) durchgeführten Evaluierung Anpassungen einzelner Regelungen der Verordnung notwendig geworden. Das BMF hat die Verordnung deshalb geändert. Die Änderungen treten am 17.02.2025 in Kraft.
Angepasst und ergänzt wurden die §§ 4-7 der Verordnung. Das Hauptaugenmerk liegt in der Anpassung an das mit Wirkung zum 01.04.2023 in das GwG eingefügte Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien (§ 16a GwG). Nach dieser Regelung darf die Gegenleistung weder durch Bargeld noch in Form von Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden.
Die Begründung ist im Bundesanzeiger, Amtlicher Teil, veröffentlicht (BAnz AT 29.01.2025 B1).